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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.05.2011 – L 6 U 123/07

Unfallversicherungsschutz für ein auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch erlittenen Unfall
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0525.L6U123.07.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII, § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII, § 8 SGB VII, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII ... mehr

Orientierungssatz

1. Die Entschädigung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall setzt u. a. voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der erlittenen Verletzung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Hierzu ist der Nachweis eines sachlichen Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der ausgeübten versicherten Tätigkeit erforderlich.(Rn.27)

2. Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenhängen, sind nicht versichert. Nur wenn neben einem geschlossenen Arbeitsvertrag feststeht, dass die Arbeit im unmittelbaren Anschluss an den Weg aufgenommen werden soll, kann ausnahmsweise ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein.(Rn.29)

3. Ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB 7 setzt u. a. voraus, dass der Verunfallte einer Meldepflicht der Arbeitsagentur unterliegt und er im Unfallzeitpunkt einer besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Arbeitsagentur nachgekommen ist. Für eine Aufforderung in diesem Sinn ist erforderlich eine Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein konkretes Verhalten von ihm erwartet. Wurde eine unfallbringende Fahrt angetreten, um in Eigeninitiative mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen, so reicht ein solches von der Arbeitsverwaltung erwünschtes Tätigwerden aus eigenem Antrieb für einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB 7 nicht aus.(Rn.34)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist in einem Zugunstenverfahren die Anerkennung eines

Unfalls als Arbeitsunfall.

Randnummer 2

Der 1952 geborene Kläger zeigte der Beklagten unter dem 15. März

2006 einen am 3. Dezember 2003 in T. geschehenen Unfall an, den er

im Rahmen eines bis zum 4. Dezember 2003 geplanten, in

Eigeninitiative durchgeführten Aufsuchens avisierter Arbeitsstellen

erlitten und bei dem er sich u.a. eine Sprunggelenkstrümmerfraktur

links, eine Unterschenkelfraktur links sowie eine Fraktur des

rechten Fußes zugezogen habe.

Randnummer 3

Mit am 3. Mai 2006 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2006 lehnte

die Beklagte die Erbringung von Entschädigungsleistungen aus Anlass

des Ereignisses vom 3. Dezember 2003 ab, da kein Versicherungsfall

vorliege. Bei der Arbeitssuche handele es sich um eine so genannte

Vorbereitungshandlung, die nicht unter Versicherungsschutz

stehe.

Randnummer 4

Hiergegen erhob der Kläger am 26. Juni 2006 Widerspruch und

machte geltend, dass er sich bis zum 26. Mai 2006 in einer

stationären Rehabilitationsmaßnahme befunden habe. Außerdem verwies

er darauf, dass Maßnahmen der privaten Arbeitssuche zwar

grundsätzlich nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehörten. Eine

Ausnahme gelte jedoch dann, wenn – wie hier – eine

Anstellung zur sofortigen Arbeitsaufnahme zu erwarten und

unmittelbar die Aufnahme der Arbeit beabsichtigt gewesen sei. Aus

den hierzu vom Kläger beigefügten Unterlagen geht hervor, dass er

sich am 1. Dezember 2003 über das Institut für B. B. GmbH K. (),

welches entsprechend der Einwilligungserklärung vom 3. November

2003 von der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt K. (nachfolgend

einheitlich BA) zwecks Bewerbungsberatung eingeschaltet worden war,

für den 3. Dezember 2003 zwischen 14.00 und 16.00 Uhr telefonisch

mit dem Kfz-Sachverständigenbüro G. in M. zu einem

Vorstellungsgespräch verabredet hatte. Zum Unfallhergang ist seiner

Schilderung vom 5. Juni 2006 zu entnehmen, dass er sich am 3.

Dezember 2003 gegen 10.15 Uhr im Rahmen einer Fahrgemeinschaft (mit

seinem Bruder) als Beifahrer eines Pkw´s in Trier im Ausfahrbereich

eines Parkdecks befunden habe. Um den Parkchip in den

Schrankenautomaten zu werfen, sei er aus dem Auto gestiegen. Beim

Herausfahren sei das Pkw-Gespann gegen sein linkes Bein gestoßen,

so dass er das Gleichgewicht verloren habe und vom Anhänger

überrollt worden sei.

Randnummer 5

Mit am 5. September 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom

31. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung

der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.

Randnummer 6

Am 30. Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der

Entscheidung der Beklagten. Nach dem Telefonat mit Herrn G. sei er

von einer sofortigen Anstellung bzw. Arbeitsaufnahme ausgegangen.

Unter dem 27. November 2006 legte er dessen Schreiben vom 20.

November 2006 vor, in dem das für den 3. Dezember 2003 geplante

Vorstellungsgespräch bestätigt wurde.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 29. November 2006 lehnte die Beklagte eine

Überprüfung ihrer Entscheidung ab, da sich aus der Bestätigung vom

20. November 2006 zwar der geplante Vorstellungstermin, nicht

jedoch eine sofortige Arbeitsaufnahme ergebe.

Randnummer 8

Hiergegen erhob der Kläger am 20. Dezember 2006 Widerspruch und

machte u.a. die Absprache seiner Teilnahme am Vorstellungsgespräch

mit dem ... geltend.

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 wies die Beklagte

den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst wenn von einem

Stattfinden des Vorstellungsgesprächs ausgegangen werde, sei es

nicht wahrscheinlich, dass im Anschluss daran unmittelbar die

Arbeit habe aufgenommen werden sollen. Auch der potentielle

Arbeitgeber habe nur die Verabredung des Gesprächs als solche

bestätigt.

Randnummer 10

Am 26. März 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stendal

Klage erhoben und nochmals betont, dass sich der Unfall auf der

Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch ereignet habe, zu dem er vom

mutmaßlichen Arbeitgeber eingeladen worden sei. Unterstützend hat

er das Schreiben des G. G. vom 5. Januar 2007 vorgelegt, wonach der

Kläger die Frage nach einem frühestmöglichen Arbeitsbeginn mit

"sofort, unverzüglich" beantwortet habe. Um sich einen

abschließenden persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen, sei

daraufhin der Vorstellungstermin vereinbart worden. Bei Bestätigung

des Ersteindrucks durch das Gespräch habe der Kläger von einer

Anstellung mit unverzüglicher Arbeitsaufnahme ausgehen können.

Randnummer 11

Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das SG die Klage

abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der Kläger habe

deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 3.

Dezember 2003 als Arbeitsunfall, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht

unter Versicherungsschutz gestanden habe. Es sei nämlich nicht

sicher gewesen, dass am 3. Dezember 2003 ein Arbeitsvertrag

geschlossen würde. Ob tatsächlich darüber hinaus unmittelbar im

Anschluss an das Vorstellungsgespräch oder – nahe liegender

– erst am nächsten Tag eine Arbeitsaufnahme geplant gewesen

sei, könne damit offen bleiben.

Randnummer 12

Gegen das am 7. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger

im selben Monat beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung

eingelegt und sein Vorbringen vertieft. Beim Termin am 3. Dezember

2003 habe es sich nur noch um eine Formalität gehandelt. Bereits im

Telefonat vom 1. Dezember 2003 seien alle für den Arbeitsvertrag

relevanten Einzelheiten wie Arbeitsaufgaben, Arbeitszeit, Zeitpunkt

des Arbeitsantritts, Akzeptanz von erforderlicher Wochenendarbeit

sowie gebiets- und ortsübliche Vergütung besprochen worden. Zudem

habe Herr G. die Möglichkeit einer sofortigen Unterbringung vor Ort

abgeklärt. Alle erforderlichen Sachen zum umgehenden und weiteren

Verbleib in Menden habe der Kläger ebenfalls bei sich geführt. Im

Übrigen sei die Fahrt vom Geschäftsführer des ... und insoweit auch

von der BA genehmigt gewesen, so dass eine Vermittlungsaufforderung

zum Aufsuchen eines Arbeitgebers mit dem Ziel der Beendigung der

Arbeitslosigkeit gegeben sei. Dies ergebe sich insbesondere auch

aus den (vom Kläger vorgelegten) Schreiben der BA vom 12. Mai und

19. September 2005. Aus ihnen geht hervor, dass der BA der

Aufenthalt des Klägers am 3. Dezember 2003 nicht bekannt gewesen

sei und diese auch keine Zustimmung zur Arbeitssuche erteilt habe,

weshalb eine Rückforderung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes

beabsichtigt sei. Nachdem der Maßnahmeträger (IBB) die Abmeldung

des Klägers bestätigt hatte, verzichtete die BA unter dem 19.

September 2005 auf die Geltendmachung einer

Erstattungsforderung.

Randnummer 13

Der Kläger beantragt,

Randnummer 14

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 26. September 2007

sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 aufzuheben

und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides

vom 2. Mai 2006 den Unfall vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall

festzustellen;

hilfsweise, die Beigeladene zu verpflichten, unter Aufhebung des

Bescheides vom 2. Mai 2006 den Unfall vom 3. Dezember 2003 als

Arbeitsunfall festzustellen.

Randnummer 15

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Sie bleibt bei ihrer Auffassung. Der Kläger habe zunächst selbst

angegeben, dass der Unfall geschehen sei, als er in Eigeninitiative

mehrere mögliche Arbeitsstellen habe aufsuchen wollen. Dies

widerspreche seiner späteren Behauptung, das Vorstellungsgespräch

am 3. Dezember 2003 sowie eine unmittelbare Arbeitsaufnahme seien

nur noch Formsache gewesen. Auch der potentielle Arbeitgeber G.

bekunde in seinen Schreiben, dass er sich noch einen abschließenden

Eindruck vom Kläger habe verschaffen wollen. Eine garantierte

Anstellung sowie direkte Arbeitsaufnahme habe er gerade nicht

bestätigt. Überdies sei auch keine Aufforderung seitens der BA

ersichtlich.

Randnummer 18

Die mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 am Verfahren beteiligte

Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und vertritt die Ansicht,

der Kläger habe sich nicht auf Aufforderung der BA, sondern auf

eigene Veranlassung auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch befunden.

Damit scheide ihre Zuständigkeit aus.

Randnummer 19

Aus den vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der BA geht u.a.

hervor, dass der Kläger im Jahr 2003 vom 22. bis 28. April sowie

21. Mai bis 31. Dezember Arbeitslosengeld bezogen hat, was seine

Grundlage in seinem Antrag vom 22. April 2003 hatte. Aus den

Arbeitsbescheinigungen vom 25. März 2003 und 12. März 2005 sowie

einem am 19. Juli 2005 vor dem Arbeitsgericht B. geschlossenen

Vergleich ergibt sich, dass der Kläger vom 15. Oktober 2000 bis zum

31. März 2005 bei der C. GmbH W. in Vollzeit beschäftigt war, wobei

er vom 13. November 2001 bis zum 21. April 2003 wegen

Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen hatte. In ihrer

gutachtlichen Einschätzung vom 23. Mai 2003 war von der

Arbeitsmedizinerin Dr. L. ein vollschichtiges Leistungsvermögen des

Klägers unter bestimmten qualitativen Einschränkungen angenommen

worden, woraufhin sich dieser nach dem Aktenvermerk vom 10. Juni

2003 mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzten wollte und ab dem

10. Juni 2003 der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt

hatte.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten

sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der BA

Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 21

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und

fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten

zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 22

Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 beschwert den

Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die

Beklagte darin zutreffend die Rücknahme ihres Bescheides vom 2. Mai

2006 abgelehnt hat. Denn auf dessen Aufhebung hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) keinen

Anspruch, weil der Bescheid weder auf einem fehlerhaften

Sachverhalt noch auf einem falschen Rechtsverständnis beruht.

Randnummer 23

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist zulässig. Denn beim Schreiben vom 29. November

2006 handelt es sich entgegen dem ersten Anschein um einen

(schriftlichen) Verwaltungsakt. In ihm legt die Beklagte gegenüber

dem Kläger mit Verbindlichkeit dar, was der Anerkennung des Unfalls

vom 3. Dezember 2003 als Arbeitsunfall entgegen steht. Dies sind

die Merkmale einer einzelfallbezogenen Regelung mit Außenwirkung,

die nach § 31 Satz 1 SGB X einen Verwaltungsakt ausmachen.

Angesichts dieses eindeutigen Inhalts tritt das Fehlen einer

Rechtsbehelfsbelehrung, das für sich gegen die Absicht zum Erlass

eines schriftlichen Verwaltungsakts spricht, in seiner Bedeutung

für die Auslegung zurück. Dass der Kläger von seinem

Empfängerhorizont aus das Schreiben vom 29. November 2006 auch

genau so verstanden hat, wird durch seinen Widerspruch belegt.

Randnummer 24

Es kann dahinstehen, ob der eigentlichen Überprüfung des

bestandskräftigen Bescheides vom 2. Mai 2006 (vgl. §§ 77, 85, 87

SGG) nach § 44 SGB X eine gesonderte Prüfung des Wiederaufgreifens

des Verfahrens vorausgeht (in diesem Sinne Bundessozialgericht

[BSG], Urteil vom 3. April 2001 – B 4 RA 22/00 R – SozR

3-2200 § 1265 Nr. 20). Denn dies hätte nicht zur Folge, dass im

Falle der Ablehnung des Wiederaufgreifens nur darauf, nicht aber

zulässig auch auf die Aufhebung des bestandskräftigen

Verwaltungsaktes geklagt werden könnte. Auch für den Fall des

Wiederaufgreifens wird nämlich jedenfalls keine gesonderte

Entscheidung hierüber verlangt (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2001,

a.a.O., wonach die indirekte Verlautbarung mit der Entscheidung

über die Aufhebung möglich ist). Besteht aber keine Pflicht zum

Erlass eines gesonderten Verwaltungsaktes, kann auch unmittelbar

auf die (Verpflichtung zur) Rücknahme geklagt werden, die die

Beklagte mit der Ablehnung einer Überprüfung ihrer Entscheidung im

Bescheid vom 29. November 2006 abgelehnt, in der Sache mit

gleichlautendem Ergebnis wie im Bescheid vom 2. Mai 2006 letztlich

jedoch vorgenommen hat (vgl. näher hierzu auch BSG, Urteil vom 5.

September 2006 – B 2 U 24/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

Randnummer 25

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 2. Mai 2006

war rechtmäßig. Der Unfall vom 3. Dezember 2003 war kein

Arbeitsunfall.

Randnummer 26

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch

Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)

Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach

den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte

Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den

Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder

zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung

eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel

erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des

Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist

(sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich

begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis –

dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und

dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des

Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom 12. April

2005 – B 2 U 11/04 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; Urteil

vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Randnummer 27

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar beinhaltet

der Sturz im Parkhaus am 3. Dezember 2003 mit dem nachfolgenden

Überrolltwerden durch den Pkw-Anhänger ein Unfallereignis im Sinne

des Gesetzes, das insbesondere Verletzungen im Bereich des linken

Beines des Klägers verursacht hat. Zum Unfallzeitpunkt stand der

Kläger jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen

Unfallversicherung.

Randnummer 28

Zunächst käme zwar grundsätzlich ein Versicherungsschutz des

Klägers als Beschäftigter der C. GmbH W. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB

VII in Betracht. Ein solcher scheitert aber jedenfalls daran, dass

es am sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer

solchen Beschäftigung des Klägers fehlt. Denn nach der insoweit

maßgeblichen – durch objektive Umstände zu bestätigenden

–Handlungstendenz des Klägers stand das Verlassen des

Parkdecks in Trier mit seiner Beschäftigung bei der C. GmbH W. in

keinerlei Verbindung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002

– B 2 U 14/02 R – juris; Urteil vom 20. März 2007

– B 2 U 19/06 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 23).

Randnummer 29

Ein Versicherungsschutz nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII scheidet auch unter dem Blickwinkel des Zurücklegens

eines mit der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses

zusammenhängenden Weges aus. Verrichtungen und Wege, die mit der

Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluss eines

Arbeitsvertrages zusammenhängen, sind nämlich nicht versichert.

Dies gilt selbst dann, wenn es zwar zum Abschluss eines

Arbeitsvertrages kommt, die Beschäftigung aber erst zu einem

späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Nur wenn neben einem

geschlossenen Arbeitsvertrag feststeht, dass die Arbeit im

unmittelbaren Anschluss an den Weg aufgenommen werden soll, kann

ausnahmsweise ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen

Unfallversicherung gegeben sein (siehe bereits BSG, Urteil vom 31.

Januar 1974 – 2 RU 169/72 – SozR 2200 § 550 Nr. 1).

Randnummer 30

Nach diesen Maßstäben fehlt es jedenfalls am Abschluss eines

Arbeitsvertrages. Darauf, ob unmittelbar im Anschluss an das

Bewerbungsgespräch am 3. Dezember 2003 tatsächlich mit einer

Arbeitsaufnahme zu rechnen war, kommt es deshalb nicht mehr an.

Randnummer 31

Die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung,

das Vorstellungsgespräch am 3. Dezember 2003 sei nur noch Formsache

gewesen, lässt sich schon nicht mit den Angaben des G. G. in

Übereinstimmung bringen. Dieser hat in seinem Schreiben vom 5.

Januar 2007 nämlich ausdrücklich erklärt, dass er die Anstellung

des Klägers von einer persönlichen Bestätigung seines Eindrucks von

diesem abhängig gemacht hat, sie also unter einer vorbehaltenen

Bedingung stand. Das steht im Widerspruch zum Vortrag des Klägers,

im Telefonat am 1. Dezember 2003 sei bereits Einvernehmen über die

Arbeitsaufgaben, die Arbeitszeit, den Arbeitsbeginn sowie die

Vergütung erzielt worden, was nach den Regeln des Bürgerlichen

Gesetzbuchs (BGB) den Abschluss eines Arbeitsvertrages bedeutet

hätte (vgl. §§ 133, 145 ff. BGB). Wäre ein Arbeitsvertrag

tatsächlich bereits am 1. Dezember 2003 zustande gekommen, sind

wiederum die Erstangaben des Klägers vom 15. März 2006 nicht

nachzuvollziehen. Nach ihnen hatte er die Fahrt ja unternommen, um

in der Zeit vom 2. bis 4. Dezember 2003 mehrere mögliche

Arbeitsstellen aufzusuchen. Ein Aufsuchen potentieller Arbeitgeber

zwecks Abschluss eines Arbeitsvertrages hätte im Falle eines

bereits vorliegenden Vertrages aber wenig eingeleuchtet. Überdies

hätte dann auch keine Abmeldung bis lediglich zum 4. Dezember 2003

nahe gelegen, zumal dann nicht, wenn die behauptete sofortige

Arbeitsaufnahme einschließlich des Verbleibs vor Ort tatsächlich

beabsichtigt war. Zum Zeitpunkt seiner Abmeldung bei der ... ist

der Kläger also offenbar selbst (noch) nicht von einem bereits

geschlossenen Arbeitsvertrag ausgegangen. Dies entspricht auch

seinen Schilderungen im Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai

2006 sowie im Überprüfungsantrag vom 30. Oktober 2006, in denen er

ebenfalls erklärt hat, eine Anstellung beim Sachverständigenbüro G.

lediglich erwartet zu haben bzw. von einer solchen ausgegangen zu

sein.

Randnummer 32

Ist demnach auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kein

Versicherungsschutz zu begründen, bedurfte es auch keiner

(weiteren) Beiladung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

zumal die Beklagte ihre sachliche Zuständigkeit insoweit nicht in

Abrede gestellt hat.

Randnummer 33

Schließlich war der Kläger am Unfalltag auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII versichert.

Randnummer 34

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in der zum Unfallzeitpunkt

geltenden Fassung des Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der

Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594) waren in der

Unfallversicherung kraft Gesetzes u.a. Personen versichert, die

nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –

Arbeitsförderung (SGB III) der Meldepflicht unterliegen, wenn sie

einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung

einer Dienststelle der BA nachkommen, diese oder eine andere Stelle

aufzusuchen.

Randnummer 35

Der Kläger unterlag zum Zeitpunkt des Unfalls zwar der

allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der

hier anwendbaren Fassung; BGBl. I, 594, s.o.), da er seinerzeit von

der BA nach § 125 SGB III Leistungen in Form von Arbeitslosengeld

bezog. Der Weg, auf dem er den Unfall erlitt, wurde von ihm jedoch

nicht unternommen, weil er einer "besonderen, an (ihn) im

Einzelfall gerichteten Aufforderung" einer Dienststelle der BA

i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nachgekommen wäre. Der Senat lässt

hierbei offen, ob unter Berücksichtigung der späteren

Gesetzesfassungen, insbesondere angesichts des vom 5. November 2008

(vgl. Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen

Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008, BGBl I, 2130) bis zum 10.

August 2010 gültigen Wortlauts der Norm (vgl. Art. 3 Nr. 2 des

Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

und anderer Gesetze vom 5. August 2010, BGBl. I, 1129), deren

Anwendung auf die Aufforderung durch einen beauftragten Dritten in

Betracht kommt. Denn selbst wenn hiervon ausgegangen und auf die

zwecks Bewerbungsberatung und Unterstützung der Eigenbemühungen des

Klägers von der BA nach – dem bis zum 31. Dezember 2003

gültigen – § 37a SGB III erfolgte Einschaltung des IBB

abgestellt würde, scheidet ein Versicherungsschutz aus.

Randnummer 36

Unter einer Aufforderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist

zunächst mehr als ein (stillschweigendes) Einverständnis oder eine

Anregung zu verstehen. Auch eine mit einer Bitte oder Empfehlung

umschriebene Äußerung (der BA) kann allerdings eine Aufforderung

darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, ein bestimmtes

Verhalten sei notwendig. Erforderlich ist mithin eine

Willensäußerung, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein

konkretes Verhalten erwartet. Ob dies der Fall ist, bemisst sich

nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die

Zusammenhänge berücksichtigt, welche der Erklärende nach seinem

wirklichen Willen erkennbar in die Äußerung einbezogen hat, wobei

auf die gesamten Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalls

abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U

45/02 R – juris).

Randnummer 37

Gemessen hieran fehlt es vorliegend jedenfalls an einer

individuell konkretisierten Willensäußerung der BA bzw. des ... Aus

der vom ... entgegen genommenen Abmeldung in Verbindung mit der

Einwilligungserklärung vom 3. November 2003 mag sich zwar die auch

der BA zurechenbare konkludente Erklärung des globalen

Einverständnisses mit der unternommenen Fahrt als solche ableiten

lassen. Dies stellt aber keine auf die Durchführung gerade des

Vorstellungsgesprächs am 3. Dezember 2003 individualisierte

Willensbekundung dar. Dass der Kläger hiervon auch nach seinem

Empfängerhorizont nicht ausgegangen ist, geht schon aus seinen

ursprünglichen Angaben hervor, wonach er die Fahrt auf eigene

Veranlassung unternommen hat. Denn wie im Rahmen seiner

Antragstellung bei der Beklagten ausdrücklich angegeben, hatte er

die Fahrt angetreten, um bis zum 4. Dezember 2003 in

Eigeninitiative mehrere mögliche Arbeitsstellen aufzusuchen. Ein

– wenngleich mit einer Arbeitslosigkeit zusammenhängendes und

von der Arbeitsverwaltung erwünschtes – Tätigwerden aus

eigenem Antrieb reicht für einen Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch nicht

aus.

Randnummer 38

In seiner Klagebegründung vom 26. März 2007 betont der Kläger

dann, dass er zum Vorstellungsgespräch auf Einladung – und

damit Aufforderung – des mutmaßlichen neuen Arbeitgebers

gefahren ist, dessen Stellenangebot er sich unter Nutzung der vom

... bereit gestellten Dienste herausgesucht hatte. Nichts anderes

ergibt sich aus der Schilderung des Klägers im Berufungsverfahren.

Danach ist die am 1. Dezember 2003 für den 3. Dezember 2003

telefonisch abgesprochene Vorstellung gerade deshalb erfolgt, um

dem potentiellen Arbeitgeber einen abschließenden persönlichen

Eindruck zu verschaffen, wie aus dessen Schreiben vom 5. Januar

2007 auch hervorgeht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der unter

dem 1. Dezember 2003 bei der BA beantragten Kostenübernahme für die

Bewerbung beim Sachverständigenbüro G. sowie der beim ... erfolgten

Abmeldung. Weder die (spätere) Genehmigung einer Kostenerstattung

noch der Fahrt ändert etwas an der durch den Arbeitgeber erfolgten

Einladung zum Vorstellungsgespräch und macht sie gleichsam zu einem

gleichlautenden Verlangen seitens der Arbeitsverwaltung. Demnach

liegt allenfalls eine Aufforderung des Arbeitgebers, nicht jedoch

eine solche einer Dienststelle der BA oder des ... vor, was selbst

bei Abschluss eines Arbeitsvertrages und bestehender Meldepflicht

nicht genügt (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, a.a.O.).

Randnummer 39

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Randnummer 40

Dem Wunsch nach einer Vertagung des entscheidungsreifen

Rechtsstreits ist der Senat nicht nachgekommen, weil der unter

Beachtung von § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG über seine

Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß geladene und vertretene Kläger

nicht deutlich gemacht hat, weshalb seine persönliche Anwesenheit

im Termin unerlässlich sei (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2004

– B 9 SB 40/03 B – juris), womit es schon am Vortrag

erheblicher Gründe im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1

Zivilprozessordnung fehlte.

Randnummer 41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 42

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG

liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37a SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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