Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 145 BGB – Bindung an den Antrag
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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