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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 145 BGB – Bindung an den Antrag

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

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