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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 144 BGB – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

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