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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 – L 2 AS 10/11 B ER

Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt und die Nutzung der Unterkunft - kein Anfall laufender Verbrauchskosten - keine Eilbedürftigkeit der Übernahme von Mietschulden mangels drohender Räumungsklage
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0407.L2AS10.11BER.0A
Normenkette
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom 24.10.2010, § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II vom 24.10.2010, § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II vom 24.10.2010, § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II vom 24.10.2010, § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ... mehr

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 kommt nur dann in Betracht, wenn an diesem Ort der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Diesen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. (Rn.38)

2. Ist in der maßgeblichen Wohnung über einen Zeitraum von zwei Jahren weder Gas noch Strom verbraucht worden und ergibt sich in dieser Zeitspanne kein messbarer Wasserverbrauch und Abwasseranfall, so fehlen die erforderlichen Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der behaupteten Wohnung. (Rn.41)

3. Eine Eilbedürftigkeit zur Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass eine Räumungsklage bereits erhoben ist. Ist noch nicht einmal glaubhaft, dass der Antragsteller ernsthaft mit einem Vollzug der Kündigung in Form der Erhebung einer Räumungsklage zu rechnen hat, so ist die Übernahme von Mietschulden zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit durch einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen. (Rn.47)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen

Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Mittel zur Begleichung von

Mietschulden.

Randnummer 2

Erstmals am 29. Mai 2006 beantragte die am ... 1970 geborene

Antragstellerin zu 1) für sich und ihre am. 1991 geborene Tochter

(Antragstellerin zu 2) Hilfe zum Lebensunterhalt bei der

Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (ARGE). Die Antragstellerin zu

1) hatte nach einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 1.

Juni 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Antragstellerin

zu 1) erklärte, dass sie eine Wohnung von 58 qm bewohne, für die

sie keine Heizkosten geltend mache, da sie Holz sammle und

geschenkt erhalte. Nach dem hierzu vorgelegten handschriftlich

vervollständigten Formularmietvertrag (Urheber Fa. Z ...) sei der

Mietvertrag unter dem 1. August 2002 unterzeichnet und eine Miete

von 200 Euro einschließlich Strom vereinbart, die in bar zu

entrichten sei. Die Antragstellerin zu 1) erhielt zu diesem

Zeitpunkt Kindergeld auf das Konto des Herrn E ... R (Vater der

Antragstellerin zu 1)) ausgezahlt. Die ARGE bewilligte den

Antragstellerinnen mit Bescheid vom 3. Juli 2006 erstmals ab dem

26. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II).

Randnummer 3

Am 1. Februar 2008 meldete die Antragstellerin zu 1) eine

Tätigkeit als Feuerwerkerin zum Gewerbe an.

Randnummer 4

Am 11. Juni 2009 stellte die Antragstellerin zu 1) einen Antrag

auf Weiterbewilligung des Alg II und erklärte, dass in den

wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der

Antragstellerinnen keine Veränderungen eingetreten seien. Ihre

eigenen Einnahmen aus der selbständigen Beschäftigung schätzte sie

auf einen im Zeitraum vom Mai 2009 bis Oktober 2009 kumulierten

Gewinn von 530 Euro. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit

Bescheid vom 15. Juli 2009 vorläufig Alg II ab Mai 2009 bis zum

Oktober 2009 in Höhe von zuletzt insgesamt 682 Euro monatlich.

Randnummer 5

Am 18. August 2009 erklärte ein nicht namentlich bekannter

Anrufer bei der ARGE, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr

Vermieter Herr W ... seit Jahren als Paar zusammenleben. Die

Antragstellerin zu 1) lebe zudem nicht in der von ihr gemieteten

Wohnung, sondern mit der Antragstellerin zu 2) bei dem Herrn W. im

Wohnwagen. Die Antragstellerin zu 2) sei die Tochter des Herrn W.

Das Gewerbe übten sie gemeinsam aus.

Randnummer 6

Die ARGE verlangte sodann von der Antragstellerin zu 1), die

Geburtsurkunde der Tochter zu übersenden (Schreiben vom 18. August

2009). Bei einem Besuch von Mitarbeitern der ARGE bei den

Antragstellerinnen am 3. September 2009 wurde die Wohnung

besichtigt.

Randnummer 7

Aufgrund der Nichtvorlage von Urkunden zur Abstammung der

Antragstellerin zu 2) versagte die ARGE mit Bescheid vom 5. Oktober

2009 die weiteren Leistungen für die Antragstellerinnen, was die

ARGE sodann wieder rückgängig machte.

Randnummer 8

Am 19. Januar 2010 reichte die Antragstellerin zu 1) erneut

einen Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II ab dem November 2009

ein und erklärte, dass sich ihre Verhältnisse nicht geändert haben.

Ihren voraussichtlichen Gewinn aus der selbständigen Beschäftigung

schätzte die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum vom November 2009

bis April 2010 auf höchstens 90 Euro monatlich. Darüber hinaus

werde in der Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 2) nur

noch Kindergeld in Höhe von 164 Euro eingenommen.

Randnummer 9

Die ARGE teilte mit Schreiben vom 2. März 2010 mit, dass über

den Antrag noch nicht hätte entschieden werden können, weil

Unterlagen zum Verdienst noch nicht vorgelegen hätten.

Randnummer 10

Am 15. März 2010 teilte bei der ARGE eine nicht namentlich

bekannte Person mit, dass die Antragstellerin zu 1) seit mehreren

Jahren die Partnerin des Herrn W ... sei und bei ihm in R ... lebe.

Das Gebäude in der M.straße sei unbewohnt. In der Folge holten die

Mitarbeiter der ARGE Erkundigungen über die Lebensumstände der

Antragstellerinnen bei dem Gewerbeamt und dem Eigenbetrieb Märkte

der Stadt E, den Stadtwerken, der Abfallwirtschaft und dem

Einwohnermeldeamt ein.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 17. März 2010 teilte die ARGE der

Antragstellerin zu 1) mit, dass noch keine Entscheidung zum Antrag

getroffen worden sei, da noch geprüft werden müsse, ob sie mit

Herrn W. in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft lebe.

Sie bitte um Vorlage der Anlagen zum Einkommen und Vermögen des

Herrn W ... und die Vorlage der eigenen Erklärung EKS und der

Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2008 sowie der

Nachweise der Mietzahlungen. Die Antragstellerin zu 1) solle am 30.

März 2010 bei ihr erscheinen. Sofern die Nachweise nicht

beigebracht werden, werde die Leistung ganz versagt. Entsprechende

Nachweise gingen bei der ARGE in der Folgezeit nicht ein.

Randnummer 12

Am 9. April 2010 stellten die Antragstellerinnen einen Antrag

auf Weiterbewilligung des Alg II und gaben an, dass bis auf die

Erhöhung des Kindergeldes auf 184 Euro keine Veränderung

eingetreten sei. Die Antragstellerin zu 1) schätzte ihren Gewinn im

Abschnitt von Mai bis Oktober 2010 auf insgesamt 500 Euro.

Randnummer 13

Mit Bescheid vom 21. April 2010 versagte die ARGE die Leistungen

der Antragstellerinnen, weil die nach dem Schreiben vom 17. März

2010 vorzulegenden Unterlagen nicht eingereicht worden seien.

Dadurch sei die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert

worden. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe nicht

erfolgen können. Von dem Ermessen sei Gebrauch gemacht worden. Zu

Gunsten der Antragstellerinnen sprächen keine

Ermessensgesichtspunkte. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck

sowie dem öffentlichen Interesse sei die Entscheidung in dieser

Form zu treffen gewesen.

Randnummer 14

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin zu 1)

Widerspruch, da die ARGE von ihr Unterlagen fordere, die sie gar

nicht haben könne. Sie lebe seit Monaten von geborgtem Geld, habe

Mietschulden und sei nicht mehr krankenversichert.

Randnummer 15

Mit Schreiben vom 22. April 2010 gab die ARGE der

Antragstellerin zu 1) Gelegenheit, sich zu einer ihrer Ansicht nach

rechtswidrigen Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 29. Mai

2006 bis zum 31. Oktober 2009 zu äußern: Die Antragstellerin zu 1)

habe die mit Schreiben vom 17. März 2010 angeforderten Unterlagen

nicht eingereicht und sei auch nicht auf Einladung am 30. März 2010

erschienen. Zudem gehe sie nach den von ihr eingeholten Unterlagen

der Stadtwerke davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) ihren

gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der M.straße. in E gehabt habe.

Weiter gehe sie davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft der

Antragstellerin zu 1) mit Herrn W ... vorliege. Ein ähnliches

Schreiben der ARGE vom 22. April 2004 ging an die Antragstellerin

zu 2).

Randnummer 16

Wegen der Versagungsentscheidung der ARGE im Bescheid vom 21.

April 2010 führten die Antragstellerinnen gegen die ARGE ein

einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Halle

(SG, Az. S 15 AS 1654/10 ER), das den Erlass einer vorläufigen

Anordnung mit Beschluss vom 9. Juli 2010 ablehnte: Die

Antragstellerin zu 1) habe nach dem bisherigen Stand der

Ermittlungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Wohnung in

der M ...straße. in E ... Nach Beschwerde der Antragstellerinnen

und Beschränkung des Begehrens auf die Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts ohne die Leistungen für Unterkunft und Heizung hat

der Senat die ARGE mit Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS

316/10 B ER) vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) noch

bis zum Ablauf des Monats April 2011 monatlich Leistungen in Höhe

der für sie maßgeblichen Regelleistung zu erbringen. Die ARGE

führte die vorläufige Anordnung unter dem 1. Dezember 2010 aus und

sandte entsprechende Schecks an die Postanschrift der

Antragstellerin zu 1).

Randnummer 17

Am 27. Juli 2010 haben die Antragstellerinnen bei dem SG einen

weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die ARGE mit

dem Ziel erhoben, eine vorläufige Anordnung zu Leistungen für ihre

Mietrückstände in Höhe von 3.000 Euro zu erreichen. Sie behaupten,

in der M ...straße. in E zu wohnen. Ihr Vermieter, der Herr W, habe

den Mietvertrag fristlos zum 31. Juli 2010 gekündigt. Hierzu haben

die Antragstellerinnen ein Schreiben des Herrn W. vom 16. Juli 2010

vorgelegt, dass er sich aufgrund nicht erfolgter Mietzahlungen in

den Zeiträumen von Mai 2009 bis Juli 2009 und von November 2009 bis

Juli 2010 und den Mietschulden von 3.000 Euro gezwungen sehe, das

Mietverhältnis fristlos aufzulösen und eine Räumung bis zum 31.

Juli 2010 begehre. Andernfalls werde eine Räumungsklage in die Wege

geleitet. Sie, die Antragstellerin zu 1), habe bei der ARGE deshalb

schon am 20. Juli 2010 erfolglos vorgesprochen. Zur

Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin zu 1) eine eidesstattliche

Versicherung vorgelegt, dass ihr am 19. Juli 2010 eine fristlose

Kündigung zugegangen sei und sie nicht in der Lage sei, die

Mietschulden zu begleichen. Zur weiteren Glaubhaftmachung, dass sie

in der Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, hat die

Antragstellerin zu 1) eine eidesstattliche Versicherung vom 11.

August 2010 vorgelegt und sich darin auch damit einverstanden

erklärt, dass die Miete zukünftig an den Vermieter gezahlt werden

könne. Weiter haben die Antragstellerinnen für ihren gewöhnlichen

Aufenthalt die Zeuginnen K. und St ...benannt.

Randnummer 18

Die ARGE hat gegen den Antrag eingewandt: Die Antragstellerinnen

wohnten nach den Feststellungen des SG in dem Verfahren S 15 AS

1654/10 ER nicht in der M ...straße. in E ... Zudem habe der

Vermieter in dem Verfahren S 15 AS 1654/10 ER ausgeführt, er werde

die Antragstellerinnen aufgrund finanzieller Gründe und früherer

Lebensgemeinschaft und emotionaler Verbundenheit nicht räumen

lassen. Nach der Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin der

Stadtwerke E seien die Antragstellerinnen trotz mehrfacher

Aufforderung in der Vergangenheit nicht als Nutzer angemeldet

worden.

Randnummer 19

Nachdem das SG die Zeuginnen St ... und K ... sowie den Zeugen W

... gehört und Erkundigungen zum Energieverbrauch des Hauses und

zur Müllentsorgung eingeholt hat, hat es den auf nunmehr 3.750 Euro

erhöhten Antrag der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 23.

November 2010 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe

schon kein Regelungsbedürfnis, weil zwar eine fristlose Kündigung

ausgesprochen sei, aber die Räumungsfrist längst verstrichen sei.

Der Vermieter habe zunächst angegeben, von der Räumungsklage

abzusehen, sei aber jetzt nicht mehr bereit, länger zu warten. Dies

stehe im Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen. Das

Verstreichenlassen einer derart langen Zeit ließen Zweifel an der

Ernsthaftigkeit der Kündigung entstehen, zumal die Möglichkeit

bestünde, bei tatsächlicher Erhebung der Räumungsklage, erneut um

einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Im Übrigen sei zwar

glaubhaft, dass die Antragstellerinnen nicht in der Lage seien, die

Mietschulden zu begleichen, selbst wenn die aufgrund des

Beschlusses des Senats vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER)

erhaltenen Mittel für die Vergangenheit bis November 2010 (2.907,89

Euro) für die Mietschulden eingesetzt würden. Jedoch sei die

Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt bzw. notwendig. Es

sei nicht glaubhaft, dass hierdurch die Unterkunft gesichert werde.

Ein Darlehen sei nutzlos, weil weitere Mietschulden entstehen

würden. Die Antragstellerinnen erhielten nach dem Beschluss des

Senats keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft, so dass

nicht erkennbar sei, wie zukünftig die Miete gezahlt werden könne.

Schließlich sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerinnen

tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wohnung M

...straße ... in E ... haben. Dafür spreche die Einrichtung der

Wohnung, wie sie bei dem Hausbesuch vorgefunden worden sei. Jedoch

sei dieser angekündigt und nochmals zeitlich verschoben gewesen.

Die Meldung ihres Wohnsitzes sei behördlich nicht geprüft. Gegen

die den Aufenthalt bestätigenden Aussagen der Zeuginnen sprächen

alle sonstigen vom Gericht gefundenen objektiven Anhaltspunkte.

Nach den von den Stadtwerken gesandten Abrechnungen sei in den

Jahren 2007/2008 kein und im Jahr 2009 mit 20 m³ nahezu kein

Verbrauch festzustellen gewesen. Dem entspreche auch der

Energieverbrauch: Im Jahr 2009 sei kein Gas bzw. Strom verbraucht

worden. Die Antragstellerin zu 1) habe aber angegeben, dass sie mit

Strom koche und elektrisches Licht gebrauche. Das gesamte Haus sei

zudem seit dem Jahr 2007 als leerstehend gemeldet. Für den Zeitraum

vom 7. April 2010 bis zum 10. Juni 2010 sei die Wasserversorgung

sogar gesperrt gewesen. Neuere Angaben zum Verbrauch seien von den

Antragstellerinnen trotz Aufforderung nicht gemacht worden.

Randnummer 20

Am 23. Dezember 2010 haben die Antragstellerinnen Beschwerde

gegen den Beschluss des SG eingelegt sowie Prozesskostenhilfe

beantragt und die Beschwerde am 10. März 2010 wie folgt begründet:

Ausgangspunkt der Betrachtung dürfe nicht das Verbrauchsverhalten

in der Vergangenheit sein, sondern die momentane Lage. Hierzu seien

die Zeuginnen gehört worden, die ihren Aufenthalt bestätigten. Zur

weiteren Begründung haben die Antragstellerinnen auf ihr bisheriges

Vorbringen verwiesen.

Randnummer 21

Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

Randnummer 22

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 23. November 2010

aufzuheben und ihnen eine Summe in Höhe von 3.000 Euro zur

Begleichung der Mietschulden zu gewähren und an den Vermieter,

Herrn T. W., an der F80,. S, auszuzahlen bzw. eine Bestätigung zur

Übernahme der Mietschulden gegenüber dem Vermieter verbindlich

abzugeben.

Randnummer 23

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 24

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 25

Zur Begründung hat der Antragsgegner auf die den Beschluss des

SG tragenden Gründe verwiesen und weiter ausgeführt: Der Vermieter

gebe seit Beginn des Verfahrens durchweg unterschiedliche Gründe

an, weshalb von der Räumungsklage abgesehen werde. Es seien weder

Zahlungsaufforderungen noch Mahnungen oder ähnliche sonst übliche

Schreiben vorgelegt. Zwischenzeitlich seien keine neuen

Ermittlungen von ihm durchgeführt worden.

Randnummer 26

Die Antragstellerinnen haben auf die Anfrage des

Berichterstatters zur Angabe der aktuellen Verbrauchswerte nicht

reagiert. Die Stadtwerke L ... E (Stadtwerke), der Eigenbetrieb

Abfallwirtschaft M L. (Abfallwirtschaft) und der

Abwasserzweckverband "E.-S ... S." (AZV) haben auf

Anfrage des Berichterstatters die entsprechenden Auskünfte

erteilt.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und

die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen,

die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.

II.

Randnummer 28

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des SG

ist form- und fristgerecht im Sinne des § 173 Satz 1 des

Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und auch im Übrigen

zulässig.

Randnummer 29

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Randnummer 30

Der Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten vorläufigen

Anordnung zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beurteilt sich allein

nach § 86b Abs. 2 SGG. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1

SGG führt nicht zu dem begehrten Ziel.

Randnummer 31

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf

Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines

Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert

werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in

Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,

923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung

(ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung ist dabei stets, dass sowohl ein

Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d.h.

die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen

materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 32

Ein materieller Leistungsanspruch auf Leistungen für in der

Vergangenheit fällige und noch nicht gezahlte Miete (Mietschulden)

kann sich allein aus der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II ergeben.

Die Regelung zur Übernahme von angemessenen Kosten der Unterkunft

und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II betrifft lediglich den

laufenden monatlichen Bedarf. Daher ist materiell für den

regelmäßig nicht bereits mit dem Antrag auf Leistungen zum

Lebensunterhalt nach dem SGB II verbundenen, d.h. gesondert zu

stellenden und rechtlich als besonderen Bedarf zu behandelnden

Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II im Gegensatz zu dem laufenden nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu deckenden Bedarf unabhängig von der

zivilrechtlichen Beurteilung maßgeblich, dass es sich um

Außenstände handelt, die außerhalb der Bedarfszeit

(Bewilligungszeitraum) angefallen sind bzw. in der Bedarfszeit

entstanden, aber als Kosten bereits in der laufenden Bewilligung

der Leistungen berücksichtigt wurden (vgl. BSG v. 22.3.2010 B 4

AS 62/09 R – Juris). Dies betrifft hier nur die vom Vermieter

gestellten Forderungen für die Zeiträume vom Mai 2009 bis Juli

2009. Denn in diesem Zeitraum hat die ARGE den Antragstellerinnen

laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

einschließlich der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und

Heizung erbracht, die die Antragstellerinnen dann nicht

zweckentsprechend zur Zahlung der Miete verwendet haben sollen. Für

die Zeiträume ab dem November 2009 allerdings haben die ARGE bzw.

der Antragsgegner noch keine solche Leistungen erbracht, d.h. bei

dem Anspruch auf Deckung dieser "Schulden" handelt es

sich um Ansprüche, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beurteilen

sind. Aus diesem Grund sind sie nach materiellem Recht im Rahmen

des vorliegenden Eilverfahrens ohnehin nicht als Leistungen bzw.

als Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II, sondern nur unter der Maßgabe

des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anordnungsfähig.

Randnummer 33

Unabhängig von der sich damit stellenden Frage der Auslegung des

Antrags der Antragstellerinnen kommt es für beide Ansprüche aber

zunächst darauf an, ob die Antragstellerinnen die Wohnung als

Unterkunft nutzten und weiter nutzen werden. Nach der Vorschrift

des § 22 Abs. 5 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und

Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit

dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer

vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen

werden, wenn dies gerechtfertigt und noch notwendig ist und sonst

Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach der Vorschrift besteht

ein unmittelbarer Bezug der Schuldenübernahme zu den sonstigen

Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II, weil Schulden nur übernommen

werden können, "sofern" Leistungen für die Kosten der

Unterkunft und Heizung erbracht werden. Damit sind die

Voraussetzungen für die Übernahme von laufenden Kosten gemäß § 22

Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine Übernahme von Schulden mit

ausschlaggebend. Weil laufende Leistungen für die Kosten der

Unterkunft und Heizung einer Wohnung nur zu gewähren sind, wenn

eine Unterkunft tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und hierfür

Kosten zu tragen sind (vgl. BSG v. 23.11.2006 B 11b AS 3/05 R Juris), gilt das gleiche auch für die Übernahme von Schulden (vgl.

LSG Berlin-Brandenburg v. 29.07.2010 L 25 AS 1343/10 B ER –

Juris).

Randnummer 34

Dass die Antragstellerinnen grundsätzlich insoweit

hilfebedürftig sind, dass ihnen Leistungen für eventuelle Kosten

der Unterkunft und Heizung zu gewähren sein könnten, ist glaubhaft.

Hierzu kann sich der Senat auf seine Feststellungen und

Ausführungen in dem Beschluss vom 15. November 2010 (L 2 AS 316/10

B ER) beziehen. Zwischenzeitliche Änderungen in den Einkommens-

oder Vermögensverhältnissen der Antragstellerinnen sind nicht

vorgebracht oder erkennbar.

Randnummer 35

Zweifel an den Kosten der Antragstellerinnen für eine

zivilrechtlich wirksame Miete ergeben sich aber schon aus dem

schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung, der bei der ersten

Antragsstellung bei der ARGE vorgelegt wurde. Die Urkunde ist

später als am 1. August 2002 erstellt und also zurückdatiert

worden. Dies folgt zur Überzeugung des Senats daraus, dass das

verwendete Formular nach der Auskunft des Herstellungsunternehmens

erst im Februar 2004 auf den Markt kam.

Randnummer 36

Aufgrund der vorliegenden Informationen der Versorger über den

Verbrauch in der Vergangenheit hat der Senat auch Zweifel an einer

so intensiven Nutzung der Wohnung in der M ...straße in L ... E ...

als Unterkunft, dass die Antragstellerinnen dort ihren gewöhnlichen

Aufenthalt haben.

Randnummer 37

Die Wohnung in der M.straße in L ... E. ist allerdings auch dann

eine Unterkunft, wenn sie nur selten genutzt würde. Eine Unterkunft

meint Wohnraum (vgl. BSG v. 23.11.2006 B 11b AS 3/05 R –

Juris Rn. 15) bzw. als solche genutzte gegenüber der Öffentlichkeit

abgegrenzte Räumlichkeiten. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB

II ist daher jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die

geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu

schützen und eine gewisse Privatsphäre einschließlich der

Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, gewährleistet (vgl.

BSG v. 17.06.2010 B 14 AS 79/09 R – Juris Rn. 10). Nicht

entscheidend ist, ob der Wohnraum zivilrechtlich oder

ordnungsrechtlich als solcher genutzt werden darf oder dass es sich

um eine ortsfeste Anlage handelt. Selbst wenn die Räume also

– wie aus den Zeugenaussagen und dem Hausbesuch ersichtlich

– spärlich oder gar nicht eingerichtet sind bzw. ohne

Versorgung mit Strom, Wasser usw. wären, könnten sie grundsätzlich

als Unterkunft von den Antragstellerinnen benutzt werden, weil sie

abgeschlossen sind und zumindest vor der Witterung schützen.

Randnummer 38

Allerdings kommen Leistungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB

II wegen der Nutzung von Räumen nur in Betracht, wenn an diesem Ort

der gewöhnliche Aufenthalt begründet ist. Wie der Senat bereits

entschieden hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 17.12.2010 L 2 AS

392/10 B ER – Juris Rn. 37), ist für die Feststellung des

gewöhnlichen Aufenthalts von der in § 30 Abs. 3 Satz 2

Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I) enthaltenen

gesetzlichen Definition auszugehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat

danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die

erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder diesem Gebiet nicht nur

vorübergehend verweilt. Eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt

den gewöhnlichen Aufenthalt nur dann auf, wenn keine Absicht

besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und der

Schwerpunkt der Lebensverhältnisse verlagert wird. Regelmäßig ist

bei nur einem Wohnsitz dieser auch der Ort des gewöhnlichen

Aufenthalts (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II; 2. Aufl., § 36

Rn. 30). Bei aus beruflichen Gründen reisenden Personen ist der

gewöhnliche Aufenthalt an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste

Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen

wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer beruflichen Tätigkeit

zusammenhängen. Derartige Gründe können z. B. das Vorhandensein

einer festen Wohnung und die Notwendigkeit, von dem Ort aus

Bankgeschäfte oder behördliche Angelegenheiten zu erledigen, sein

(so nach Auffassung des Senats zutreffend das VG Oldenburg, Urteil

vom 3. Juni 2005 13 A 3042/04 Juris).

Randnummer 39

Für die Nutzung als Wohnung sprechen die Angaben der

Antragstellerinnen, insbesondere der Inhalt der eidesstattlichen

Versicherung der Antragstellerin zu 1) sowie die Aussagen der

Zeuginnen St ... und K ... Die Zeugin St. bekundete vor dem SG,

dass sie die Antragstellerin zu 2) auf dem Nachhauseweg seit der 8.

Klasse (also seit etwa dem Jahr 2006) jeden Tag begleitet habe und

auch derzeit noch etwa ein- oder zweimal im Monat sehe. Die Zeugin

K hat vor dem SG ausgesagt, dass sie die Antragstellerin zu 1) seit

2000/2002 kenne und damals zwei bis drei Mal in der Woche in deren

Wohnung besucht habe. Seit anderthalb Jahren sehe sie die

Antragstellerin zu 1) seltener, d.h. teilweise nur noch am

Wochenende. Sie hat bekundet, die Antragstellerinnen wohnten seit

dem Jahr 2002 in der Wohnung. Der Aussage des Vermieters lässt sich

ebenfalls entnehmen, dass die Antragstellerinnen in der Wohnung

leben sollen.

Randnummer 40

Gegen diese Aussagen sprechen jedoch gewichtige objektive

Umstände.

Randnummer 41

Die Verbrauchsangaben erschüttern die Glaubhaftigkeit der

Angaben der Antragstellerinnen und der Zeugen. Zusammengefasst

bietet sich nach den Verbrauchserfassungen das Bild eines

Nutzungsverhaltens, das mit der Darstellung der Antragstellerinnen

von einer durchgehend genutzten einzigen Wohnung und den Angaben

der Zeugen in den von ihnen angeblich beobachteten Jahren kaum in

Einklang zu bringen ist. Im gesamten Haus wird kein Gas verbraucht.

In den Jahren 2007 und 2008 ist im Haus kein Strom verbraucht

worden. Die letzte Stromablesung durch den (nicht näher benannten)

"Nutzer" (Vertragspartner ist Herr W ...) fand am 25. Mai

2008 statt und ergab einen Zählerstand von 12.852 kWh. Bei der

nächsten Ablesung am 7. Dezember 2009 betrug der Zählerstand

unverändert 12.852 kWh. Zur nächsten Ablesung am 31. Januar 2010

wurde ein Zählerstand von 13.002 kWh, am 2. September 2010 von

14.032 kWh und bei der letzten Ablesung am 1. Dezember 2010 ein

Zählerstand von 14.468 kWh festgestellt. In zweieinhalb Jahren

– und maßgeblich nur im Jahr 2010 – sind damit im Haus

nur 1.616 kWh verbraucht worden. Nach den statistischen Erfahrungen

der Stromversorger in der Bundesrepublik beträgt aber schon der

jährliche Stromverbrauch einer einzigen Person etwa 2.000 kWh (vgl.

Pressemitteilung der Energieagentur NRW vom 6. April 2006,

http://www.ea-nrw.de/ infopool/page.asp?infoID=4106; Erhebung vom

check24.de bei über 200.000 Anbieterwechseln,

http://de.wikipedia.org/wiki/stromverbrauch).

Randnummer 42

Auch die Müllentsorgung lässt nicht auf eine durchgehende

Nutzung schließen. Die Leerungen lassen sich eindeutig belegen.

Nach den nicht zu bezweifelnden Angaben des Eigenbetriebs ist an

bzw. in den Tonnen ein Senderchip angebracht, der von der

Fahrzeugelektronik bei der Leerung ausgelesen wird. Im Jahr 2008

ist die Abfalltonne ein einziges Mal (23. Dezember 2008) geleert

worden. Im Jahr 2009 kam es zu fünf Leerungen in den Monaten März,

September, Oktober und Dezember. Erst seit dem Monat April 2010

wird die Abfalltonne regelmäßig in dem vorgesehenen

Zwei-Wochen-Rhythmus geleert. Es fällt auf, dass dieses Datum

gerade mit dem Eingang des ersten vorläufigen Rechtsschutzantrages

bei dem SG und den Ermittlungen zum Aufenthalt der

Antragstellerinnen zusammenfällt, so dass möglicherweise durch die

Leerung der Eindruck eines Wohnens erzeugt werden soll. Schließlich

ergibt sich auch aus dem Verbrauchsverhalten bei Wasser und

Abwasser, dass die Räume nur geringfügig genutzt werden. In der

ersten Jahreshälfte 2007 wurden 9m³ Wasser/Abwasser gemessen. In

der zweiten Jahreshälfte 2007, im gesamten Jahr 2008 und in den

Monaten Januar bis Mai 2009 gab es keinen messbaren

Wasserverbrauch/Abwasseranfall. Nur in den Monaten August bis

September 2009 wurden 20 m³ Wasser/Abwasser gemessen. Ab September

2009 bis Dezember 2009 wiederum wurde kein Wasser verbraucht bzw.

ist kein Abwasser angefallen. Im Zeitraum vom Januar 2010 bis

Dezember 2010 sind lediglich 9 m³ Wasser/Abwasser gemessen worden.

Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 20.

März 2009 lag der bundesdurchschnittliche Wasserverbrauch eines

Zwei-Personen-Haushalts im Jahr 2007 bei etwa 80 m³

(www.destatis.de). Mit anderen Worten liegt der Verbrauch der

Antragstellerinnen zuletzt im Jahr 2010 nur knapp über dem, der in

einem üblichen Hauhalt im Monat anfällt. Nur mit sparsamem

Haushalten lässt sich ein solch geringer Verbrauch nicht erklären,

wenn die Wohnung wie behauptet, die einzige Unterkunft der

Antragstellerinnen ist und sie sich nahezu täglich dort aufhalten

wollen.

Randnummer 43

Es erscheint andererseits aber angesichts der Verbräuche nicht

völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen sich zeitweise

tatsächlich in der Wohnung aufhalten, weil sie ggf. noch einen

anderen Unterkunftsbzw. Aufenthaltsort haben und zudem sehr

sparsam wirtschaften.

Randnummer 44

Hierzu müsste der Antragsgegner allerdings weitere Ermittlungen

anstellen. Es ist rechtlich nicht nachvollziehbar, aus welchen

Gründen der Antragsgegner sowohl von einer Bedarfsgemeinschaft der

Antragstellerinnen mit dem Vermieter ausgeht als auch für sich von

einer nicht genutzten Wohnung ausgeht, ohne weitergehende

Ermittlungen zu veranlassen. Bereits in dem Beschluss vom 15.

November 2010 (L 2 AS 316/10 B ER) hat der Senat ausgeführt, dass

der Antragsgegner unabhängig von der nur institutionell wirkenden

Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II gemäß § 20 des

Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren

und Sozialdatenschutz (SGB X) zur Sachaufklärung verpflichtet ist

und ihm hierzu formal auch hinreichende Mittel zur Verfügung

stehen. Der Antragsgegner kann im Rahmen des § 21 SGB X eigene

Ermittlungen durchführen und z.B. weitere Zeugen vernehmen bzw.

durch das SG vernehmen lassen (§ 22 Abs. 1 SGB X). Der

Antragsgegner ist mithin nicht darauf beschränkt, die

Antragstellerinnen zu hören. Falls er sich selbst zu bestimmten

Ermittlungen nicht in der Lage sieht, könnte der Antragsgegner

zudem andere Behörden um Amtshilfe bitten. Die Regelungen des

Datenschutzes verhindern diese Ermittlungen nicht, sondern geben

den Ermittlungen einen rechtlichen Rahmen. Die Pflicht zur

Ermittlung des Sachverhalts vom Amts wegen (etwa von weiteren

Zeugen und deren Vernehmung) wird durch die Regelungen der §§ 51b

Abs. 1 Satz 1 SGB II, 67a Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X gerade

nicht blockiert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch

darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den

Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt

werden (Sozialgeheimnis). Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das

Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre

Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach

diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es notwendig ist,

leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller durch

Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X

erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den

Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass

für Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere

kein unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse

des Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH

Bayern v. 20.08.2007 12 ZB 06.2658 – Juris).

Randnummer 45

Letztlich ist ungeachtet der dargestellten Zweifel des Senats an

der Darstellung der Antragstellerinnen und den Aussagen der Zeugen

und damit am Anordnungsanspruch für Leistungen sowohl nach § 22

Abs. 1 SGB II als auch nach § 22 Abs. 5 SGB II derzeit ohnehin kein

Anordnungsgrund zu erkennen. Nach Ansicht des Senats ist die

Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile nicht glaubhaft. Es ist den Antragstellerinnen zumutbar,

auf eine Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten.

Randnummer 46

Dabei kann offenbleiben, ob der Rechtsprechung verschiedener

Landessozialgerichte zu folgen ist, dass eine Eilbedürftigkeit bei

der Übernahme von Mietschulden nur dann glaubhaft gemacht ist, eine

Räumungsklage bereits erhoben ist und der nach § 569 Abs. 3 Nr. 2

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eröffnete Zeitraum zur

Herbeiführung der Unwirksamkeit der Kündigung von zwei Monaten noch

nicht verstrichen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 13.10.2010 L 7 AS 989/10 B ER – Juris; LSG Nordrhein-Westfalen v.

31.08.2010 L 19 AS 1106/10 B ER – Juris Rn 17) bzw. wenn

der Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch bereit ist, die

Kündigung zurückzunehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 16.09.2010 L

5 AS 288/10 B ER – Juris Rn. 37) oder auch später, aber erst

dann besteht, wenn die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung

angekündigt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 14.10.2010 L 5 AS

1325/10 B ER – Juris Rn. 6).

Randnummer 47

Vorliegend ist derzeit nicht glaubhaft, dass die

Antragstellerinnen tatsächlich alsbald ernsthaft mit einem Vollzug

der Kündigung in Form der Erhebung einer Klage auf Räumung des

Wohnraums zu rechnen haben. Die Antragstellerinnen haben auch in

der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Vermieter derzeit die

Räumung betreibt oder betreiben will. Der Vermieter hat die in dem

Kündigungsschreiben genannte Räumungsfrist zum 31. Juli 2010 ohne

Konsequenz verstreichen lassen. Zudem hat er in dem vorgängigen

Verfahren erklärt, dass er die Räumung aus finanziellen Gründen

sowie wegen der früheren Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin

zu 1) und der noch bestehenden emotionalen Verbundenheit nicht

betreibe. Soweit der Vermieter als Zeuge in dem hiesigen Verfahren

bei der Vernehmung durch das SG erklärt hat, dass er nicht länger

bereit sei zu warten, ist seit dem September 2010 erneut ein

erheblicher Zeitraum verstrichen, ohne dass der Vermieter

entsprechende Schritte unternommen hat. Es ist daher nicht zu

erkennen, dass der Vermieter tatsächlich die Räumungsklage alsbald

erheben wird, so dass die außerordentliche Kündigung zum Verlust

der Wohnung führen könnte.

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.

Randnummer 49

Prozesskostenhilfe ist den Antragstellerinnen nicht zu gewähren.

Die Antragstellerinnen haben in ihrer Beschwerde keinen

Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, so dass von Anfang an keine

hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73a SGG i.V.m. 114

ZPO bestanden.

Randnummer 50

Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.

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