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SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 35 SGB I – Sozialgeheimnis

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 4 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht

  • 1. die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt oder
  • 2. die Verordnung (EU) 2024/1689 in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar geltende Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung enthält.

Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

  • 1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
  • 2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.

Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 SGB I verweisen

  • § 8 AsylG – Übermittlung personenbezogener Daten
  • Art. 104 BayBG – Führung der Personalakte
  • § 6 HinSchG – Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
  • § 50 SGB II – Datenübermittlung
  • § 18f SGB IV – Zulässigkeit der Verarbeitung
  • § 63 SGB IV – Beratung
  • § 95a SGB IV – Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
  • § 23 SGB IX – Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
  • § 44 SGB V – Krankengeld
  • § 64e SGB V – Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
  • § 276 SGB V – Zusammenarbeit
  • § 290 SGB V – Krankenversichertennummer
  • § 293 SGB V – Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
  • § 295a SGB V – Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen
  • § 299 SGB V – Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung
  • § 393 SGB V – Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
  • § 151 SGB VI – Auskünfte der Deutschen Post AG
  • § 61 SGB VIII – Anwendungsbereich
  • § 65 SGB VIII – Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
  • § 67 SGB X – Begriffsbestimmungen

Rechtsprechung zu § 35 SGB I

46 Entscheidungen zitieren § 35 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 30.01.2025 – L 17 U 103/21 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Wer einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO geltend macht, muss die Sozialdaten, deren Löschung er begehrt, so genau bezeichnen, dass im Urteil klar ausgesprochen werden kann, was die Beklagte aus ihren Akten löschen soll (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15). (Rn. 26) 2. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist nach Art. 17 …
  • BSG, Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Der zuständige Rentenversicherungsträger darf von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe mittels Verwaltungsakt maschinelle Prüfhilfen und die Einsichtnahme in Unterlagen zur Prüfung der Beitragszahlungen für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen einfordern. 2. Die Einsichtnahme zu Prüfzwecken ist unabhängig von den Meldungen der Pflegekassen grundsätzlich in die Unterlagen aller …
  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679), ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der …
  • BAG, Urt. v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.
  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 3/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse darf Versorgungsmanagementprogramme zur Optimierung der Versorgung der Versicherten nicht eigenständig ohne Einbeziehung der betroffenen Leistungserbringer durchführen. 2. Eine Krankenkasse darf Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements als Kernaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf Dritte übertragen.
  • BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Gutachterauswahlrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt, dass es zumindest zu einer persönlichen Begegnung zwischen dem mit der Untersuchung beauftragten Gutachter und dem Versicherten kommt. 2. Ein Verfahrensverstoß im Verwaltungsverfahren kann rechtzeitig noch im Gerichtsverfahren gerügt werden (Aufgabe von BSG vom 20.7.2010 - B 2 U 17/09 R = SozR 4-2700 § 200 Nr 2).

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