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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 34 SGB I – Begrenzung von Rechten und Pflichten

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staats unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht.

(2) Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente werden anteilig und endgültig aufgeteilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 SGB I verweisen

  • § 91 SGB VI – Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

Rechtsprechung zu § 34 SGB I

4 Entscheidungen zitieren § 34 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – IV ZR 209/12 · 4. Zivilsenat

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Rentenansprüche der Hinterbliebenen bei Mehrfachehe eines marokkanischen Pflichtversicherten

  • BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 13/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Bescheid über den Entzug einer Rente als vorläufige Entschädigung ist wegen Anhörungsmangels formell rechtswidrig, wenn ihn der Unfallversicherungsträger vor Ablauf einer selbst gesetzten Anhörungsfrist erlässt, um die Umwandlung in eine Dauerrente zu vermeiden. 2. Der Anhörungsmangel kann bis zur letzten Tatsacheninstanz nur geheilt werden, wenn dem Versicherten die Tatsachen …
  • BSG, Urt. v. 25.02.2010 – B 13 R 147/08 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand als Voraussetzung der Gewährung einer großen Witwenrente an geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde. 2. Über die den Hinterbliebenen erteilten Bescheide bei Aufteilung einer Witwenrente wegen einer weiteren Berechtigten (geschiedene Ehefrau) ist einheitlich zu entscheiden. 3. Richtet sich …
  • BGH, Beschl. v. 18.02.2010 – 4 ARs 16/09 · 4. Strafsenat

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im Ausland

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