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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 33c SGB I – Benachteiligungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33c SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 33c SGB I

3 Entscheidungen zitieren § 33c SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 31.03.2022 – B 2 U 5/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich nicht auf rein innerkörperliche Fehlfunktionen im Sinne unwillkürlicher Vorgänge bzw autonomer, biologisch feststehender Prozesse (Schlucken, Atmen, Herztätigkeit, Verdauung, Lidschlag), sofern spezifische äußere Einwirkungen fehlen.
  • BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und ein Auftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen. 2. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht …
  • BSG, Beschl. v. 26.06.2018 – B 11 AL 20/18 B · 11. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Darlegungserfordernis - mittelbare Diskriminierung von behinderten Menschen - Arbeitslosengeldanspruch - Anrechnung von Nebeneinkommen - keine Privilegierung

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