Rechtsprechung · FG Hessen
FG Hessen, Urteil vom 06.07.2023 – 4 K 330/22
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHE:2023:0706.4K330.22.00
- Normenkette
- § 60 Abs. 3 FGO, § 64 Abs. 1 FGO, § 40 Abs. 1 FGO, § 309 AO, § 315 AO ... mehr
Orientierungssatz
1. Ist die Vollstreckungsschuldnerin einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung eine vor dem Brexit nach englischen gegründete und (möglicherweise) nach Deutschland zugezogene Kapitalgesellschaft mit mehr als einem Gesellschafter, erledigt sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch den Brexit nicht, weil die vor dem Brexit gegründete und zugezogene Kapitalgesellschaft entweder als nicht eingetragener Verein oder als
Personengesellschaft fortbesteht und damit die Pfändung gegen diesen eingetragenen Verein bzw. diese Personengesellschaft als anfechtbare Beschwer fortwirkt.
2. Zahlt eine als Drittschuldnerin adressierte Bank das aktuelle hinter dem Pfändungsbetrag zurückbleibende Bankguthaben vollständig an das Vollstreckungsfinanzamt, kann die Vollstreckungsschuldnerin durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (nur) noch hinsichtlich der (etwaigen) Pfändung ihrer zukünftigen Ansprüche gegen die Bank beschwert sein, weil (etwaige) Rückforderungsansprüche im gesonderten Abrechnungsverfahren geltend zu machen sein.
3. Zur Anfechtungsklage des Vollstreckungschuldners gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist der Drittschuldner nicht notwendig beizuladen
4. Verwirft die Finanzbehörde einen unzulässigen Einspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung insgesamt als unzulässig, obwohl er hinsichtlich der auch erfolgten Pfändung zukünftiger Ansprüche zulässig geblieben ist, ist die Pfändung der zukünftigen Einsprüche mangels erneuter Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung rechtswidrig und daher die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich der zukünftigen Ansprüche im Rahmen einer insoweit zulässigen Anfechtungsklage aufzuheben.
5. Werden hinsichtlich desselben Verwaltungsakts im selben Verfahern sowohl die rechtzeitige und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage als auch die Nichtigkeitsfeststellungsklage unbedingt als Hauptanträge erhoben, fehlt es der Nichtigkeitsfeststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Tenor
1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 vom 02.05.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 17.10.2017 werden aufgehoben, soweit zukünftige Ansprüche gepfändet wurden, und der Beklagte wird verpflichtet, dies der Drittschuldnerin bekannt zu geben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, auf die nicht in voller Höhe Zahlungen der Drittschuldnerin erfolgt sind.
Die Klägerin ist eine nach englischem Recht im Jahr Gründungsjahr gegründete Kapitalgesellschaft. Sie betrieb jedenfalls bis 2017 eine Unternehmensgegenstand, u.a. in Räumen unter der Anschrift Straße 2 in Ort 3. Gesellschafter und Directors (Geschäftsführer) waren die als Berufsbezeichnung tätigen Person 1 und Person 2. Für beide wurden eine deutsche Ansässigkeit und Anschriften angeben. Am 14.09.2018 wurde auch Herr Person 3 (Person 3) zum (weiteren) alleinvertretungsberechtigten Director bestellt. In der Eintragung im Companies House ist er mit einer Ansässigkeit in Deutschland und einer Korrespondenzadresse in Straße 1, Ort 1 angegeben. Seit 2020 ist nur noch Person 3 Director der Klägerin.
Der Beklagte setzte gegen die Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheiden für 2009 bis 2012 vom 26.09.2014 Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen fest. Hiergegen erhob die Klägerin Nichtigkeitsfeststellungsklage und später auch Anfechtungsklage vor dem Hessischen Finanzgericht. Die Klage wegen Nichtigkeit (Az. Aktenzeichen 2) nahm die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung zurück. Mit Körperschaftsteuerbescheiden 2009 bis 2012 jeweils vom 26.10.2016 (Bl. 145 ff. der Akten Aktenzeichen 1) erhöhte der Beklagte die Höhe der Festsetzungen. Die Anfechtungsklage wegen Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 wies der Einzelrichter des Hessischen Finanzgerichts mit Urteil vom 10.11.2016 Aktenzeichen 1 als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass die Bescheide rechtmäßig seien. Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesfinanzhof. Mit Schreiben vom 22.11.2016 wies der Beklagte auf die Beendigung der (teilweisen) Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Zustellung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts hin.
Einen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2017 zurück. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 14.12.2016 zudem die Stundung sowie Vollstreckungsschutz bis zur Entscheidung über die Stundung beantragt und dies damit begründet, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege. Diese liege darin, dass der Fortgang des Verfahrens von der Klägerin unbeeinflussbar im Hause des Beklagten liege und es daher unbillig sei, wenn organisatorische Hindernisse beim Beklagten durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin wirken würden. Der Beklagte lehnte in dem Schreiben vom 02.01.2017 auch die Stundung ab und begründet dies damit, dass keine Stundungsgründe vorgetragen worden seien.
Mit Schreiben vom 29.03.2017 teilt der Beklagte mit, dass dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub zunächst stillschweigend entsprochen worden sei. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 258 AO, insbesondere das Merkmal der Unbilligkeit nicht vorläge, könne keine weiteres Zurückstellen der Beitreibungsmaßnahmen erfolgen. Dem Schreiben vom 29.03.2017 war eine Rückstandsaufstellung zu diesem Datum beigefügt (Bl. 12 Vollstreckungsakten), aus der sich Rückstände in Höhe von xxx.xxx,xx Euro ergaben, darunter neben den Rückstanden aus den Körperschaftsteuerbescheiden 2009 bis 2012 nebst Säumniszuschlägen auch ein 1. Zwangsgeld in Höhe von xxx Euro wegen Nichtabgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zum 31.12.2015.
Die Klägerin hat die in der Rückstandsaufstellung genannten Beträge nicht bezahlt. Zur Höhe der insoweit zunächst unbezahlten Beträge und der mangels Bezahlung bis zum 02.05.2017 nach Ansicht des Beklagten entstandenen Säumniszuschläge wird auf die Rückstandsaufstellung vom 02.05.2017 (= Anlage zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 = Bl. 19 ff. Vollstreckungsakten) verwiesen. Diese weist Rückstände in Höhe von insgesamt xxx.xxx,xx Euro (einschließlich xxx Euro für das Zwangsgeld).
Am 02.05.2017 erließ der Beklagte die streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 (Bl. 19 ff. Vollstreckungsakten) über xxx.xxx,xx Euro (zum 02.05.2022 angenommene Rückstände zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von xx,xx Euro), mit der es bei der Bank (im Folgenden Bank) "alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig gegen Sie zustehende Ansprüche, Forderungen und Rechte" aus einer genannten IBAN und allen weiteren Konten" der Klägerin pfändete. Die Bank teilte mit, dass die Pfändung vorgemerkt sei, da sie auch zukünftige Ansprüche umfasse, dass ein Kontokorrentguthaben in Höhe von x.xxx,xx Euro bestehe und dass das Guthaben nach einer Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit auf ein vom Beklagten anzugebendes Konto ausgezahlt werde. Nach dem Hinweis des Beklagten, dass die Einziehung bereits angeordnet sei, überwies die Bank später Guthaben und zwar nach den unstreitigen Angaben des Beklagten x.xxx,xx Euro am 04.07.2017 und weitere xx,xx Euro am 29.01.2021.
Mit Schreiben vom 11.05.2017 legte die Klägerin Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 ein und begründete dies damit, dass am 04.05.2017 ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und am 05.05.2017 ein Antrag auf abweichende Veranlagung nach § 163 AO gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 15.05.2017 beantrage die Klägerin zudem beim Bundesfinanzhof, die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 und verwies zur Begründung auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Der Bundesfinanzhof wies die gegen das Urteil vom 10.11.2016 Aktenzeichen 1 erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 25.07.2017 Aktenzeichen 3 als unbegründet zurück. Ferner lehnte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25.07.2017 Aktenzeichen 4 die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 ab, weil wegen der Zurückweisung der Beschwerde für eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide kein Raum sei.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2017 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 vom 02.05.2017 als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin ihre Begehren auf Einwendungen stütze, die sie außerhalb des Vollstreckungsverfahren mit dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen habe und daher im Vollstreckungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Die Vollstreckungsbehörde habe nicht zu prüfen, ob die Verwaltungsakte, die vollstreckt werden sollten, zu Recht erlassen worden seien.
Da durch die Zahlung der Bank und weitere nicht angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keine vollständige Erfüllung der vom Beklagten angenommen Rückstünde eingetreten war, erließ der Beklagte am 01.11.2017 drei weitere im vorliegenden Verfahren wegen der Trennung der Verfahren nicht mehr streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über nunmehr xxx.xxx,xx Euro. Zwei Verfügungen vom 01.11.2017 richten sich gegen die Drittschuldnerinnen Unternehmen 1 (Nr. Kennnummer 2) und Unternehmen 2 (Nr. Kennnummer 3). Die Verfügung Nr. Kennnummer 4 richtet sich gegen die "Unternehmen 3".
Im Einzelnen wird zum Inhalt der vorgenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2017 auf die Akten verwiesen.
Mit der vorliegenden ursprünglich gemeinsam gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Nr. Kennnummer 1, Nr. Kennnummer 2, Nr. Kennnummer 3 und Nr. Kennnummer 4 gerichteten Klage macht die Klägerin die Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit geltend und begehrt die Aufhebung unter Feststellung der Nichtigkeit. Die per Telefax mit zwei Anlagen übersandte Klageschrift ist am Ende der beiden Anlagen (Seite 14 und 30 des 30-seitigen Telefax), nicht aber auf Seite 8 am Ende des Schriftsatzes vom 17.11.2017 handschriftlich von Person 3 (im Folgenden Person 3) als Director der damals allein bevollmächtigten Prozessbevollmächtigte 2 der Klägerin (im Folgenden Prozessbevollmächtigte 2) unterzeichnet. Person 3 war auch Gesellschafter der Prozessbevollmächtigte 2 und war auf den Briefen und Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigte 2 als "… (NL)" und "… (GB)" bezeichnet. Er gab zudem an, gemäß § 3a StBerG bei der Steuerberaterkammer Ort 4 gemeldet zu sein.
Die Klage wurde zunächst als Verfahren des 7. Senats erfasst, der damals für neu eingehende Verfahren gegen das Beklagter zuständig war. Nach Ablehnung der Zustimmung zur Sprungklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 01.11.2017 trennte der 7. Senat die von der Sprungklage betroffenen Klageteile auf ein anderes Verfahren ab und begründete dies damit, dass insoweit ein außergerichtliches Verfahren zu führen sei. Zudem wies der 7. Senat mit Beschluss vom 22.06.2018 die mit der Klageerhebung bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte 2 (im Folgenden Prozessbevollmächtigte 2) als Bevollmächtigte zurück, weil sie keinen Sitz im Inland und keine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft habe und auch nicht als niedergelassene Gesellschaft nach gemäß § 3a StBerG gemeldet sei.
Später erkannte der 7. Senat, dass die Klage die Vollstreckung wegen körperschaftsteuerrechtlicher Bescheide betreffe und gab daher die Sache an den 8. Senat als für das Beklagter zuständigen sog. Körperschaftsteuersenat ab. Dieser gab die Sache an den 4. Senat ab, weil im Zeitpunkt des Klageeingangs der 4. Senat der alleinige "Körperschaftsteuersenat" war und die erst später insoweit eingetretene Zuständigkeit des 8. Senats für Klagen von Körperschaften oder wegen Körperschaftsteuer (bzw. deren Vollstreckung) gegen das Beklagter nicht nur für Neueingänge gilt.
Mit einem an die weitere Bevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 23.06.2022 hob der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 vom 02.05.2017 auf. Eine Aufhebung gegenüber der Bank erfolgte nicht. Dies begründete der Beklagte in dem Schreiben vom 23.06.2022 damit, dass keine Forderungen mehr pfandverstrickt seien, weil die Geschäftsbeziehung mit der Bank nicht mehr bestehe. Insoweit hat der Beklagte ein Schreiben der Bank vom 18.05.2022 vorgelegt, wonach zur Klägerin keine Geschäftsverbindung bestehe (siehe im Einzelnen Bl. 307 f. FG-Akten).
Die Klägerin meint in dem vorliegenden nach Trennung nur die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 und die Bank betreffenden Verfahren, dass die Verfügung sie noch beschwere, weil sie nicht gegenüber der Drittschuldnerin aufgehoben worden sei. Dort läge sie immer noch vor und wirke fort. Würde die Klägerin bei der Bank ein Konto eröffnen wollen, würde dies wegen des Vorliegens der Pfändung voraussichtlich verweigert. Die Bank müsse zudem nach einer Kontoeröffnung eingehende Gelder an den Beklagten abführen. Der Beklagte sei auch nicht gehindert, gegenüber den Drittschuldner die Pfändungen aufzuheben, so dass die Klage durch die Aufhebung nicht erledigt seien. Es sei daher widersprüchlich, wenn der Beklagte meine, die Pfändung sei auch gegenüber der Drittschuldnerin nicht mehr wirksam, dies aber der Drittschuldnerin nicht durch einfache Erklärung mitteile. Die Klägerin könne zudem auch als juristische Person Leistungen auf dem Gebiet des Tätigkeitsbereichs erbringen. Insoweit gebe es auch keine gegen die fortbestehende Beschwer sprechenden Einschränkungen und Beschränkungen.
Die Klägerin behauptet, dass ihr Verwaltungssitz stets Ort 1, Niederlande gewesen sei und ohne dazu jedoch nähere Angaben zu machen, auch heute noch sei. Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit bestünden daher unverändert fort. Die Klägerin meint zudem, dass sich die Rechtsfähigkeit auch aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereingten Königreich und aus Art. 54 AEUV ergebe.
Die Zurückweisung der Prozessbevollmächtigte 2 als Bevollmächtigte sei rechtswidrig – insbesondere unionsrechtswidrig – und verletzte die Grundordnung des Verfahrens, insoweit sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH geboten, hilfsweise müsse das Gericht die Revision zulassen. Ohne Vorlage an den EuGH würde der gesetzliche Richter entzogen. § 3a StBerG sei nicht unionsrechtskonform. Jeder steuerberatende Dienstleister könne sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen. Die Kommission halte im Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 die Beschränkung der Hilfeleistung in Steuersachen auf Steuerberater zurecht für unverhältnismäßig, weil es eine Vielzahl von Personen gebe, die ohne besondere Anforderungen Hilfe in Steuersachen leisten dürften.
Die Klägerin meint, dass es zulässig sei, die Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage zu erheben.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei nichtig und rechtswidrig. Wenn der Beklagte, wie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeige, davon ausgegangen sei, dass die Klägerin vermögenslos und zahlungsunfähig sei, müsse auch jede Vollstreckungsmaßnahme erfolglos sein und könnte nur Kosten und Nachteile für die Klägerin verursachen. Dies sei Willkür und ermessenswidrig bzw. ermessensfehlerhaft. Die vorgelegten Vollstreckungsakten erhielten insoweit keine Ermessenserwägungen und seien daher nicht vollständig.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die Vollstreckungsmaßnahmen Mittel seien, mit denen seitens des Beklagten die Straftatbestände des Betrugs, der Nötigung und der Erpressung zum Nachteil der Klägerin begangen worden seien. Dazu seien zuvor rechtswidrig und manipulativ Verwaltungsakte – die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 – geschaffen worden. Beides – Vollstreckung und Steuerbescheide – seien nicht voneinander zu trennen und stellten eine einheitliche Tathandlung dar. Ein solches Vorgehen sei nicht mit den guten Sitten vereinbar. Die damit verbundenen Verwaltungsakte seien daher gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig. Zudem sei auch die Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO gegeben. Zudem dürfe auch nichtigen Steuerbescheiden nicht vollstreckt werden. Die Klägerin sei zunächst erklärungsgemäß veranlagt worden. Am 16.06.2014 hätte der Beklagte aber verschiedene Unterlagen und Auskünfte verlangt und habe mit Zwangsschätzungen gedroht. Die Finanzverwaltung habe insoweit erhebliche Verbrechen und Vergehen begangen. Insbesondere seien Ermittlungen im Veranlagungsverfahren vorgeschoben worden, um im Ermittlungsverfahren die Rechte der Klägerin aus §§ 55 StPO, 393 AO zu umgehen. Der Beklagte habe das Vorlageverlangen auf § 90 AO gestützt, wogegen die Klägerin § 158 AO eingewandt habe. Letztlich habe der Beklagte gar keine Veranlagungsverfahren gewollt, sondern ein verdecktes Ermittlungsverfahren. Selbst im Fall einer Verpflichtung der Klägerin aus § 90 AO sei zudem die Pauschalkürzung der Betriebsausgaben eindeutig unzulässig, wie sich aus der von der Klägerin als Anlage zur Klage vorgelegten Dokumentation "zu § 158 AO" ergebe. In dieser Dokumentation macht die Klägerin geltend, dass nach der Kommentierung und Rechtsprechung zu § 158 AO die Besteuerungsgrundlagen durch die Buchführung bewiesen würden. Die Klägerin bezeichnet darin das Vorgehen des Beklagten als "Motto ungehorsam = streichen". Dies sei unzulässig und stelle eine willkürliche Schätzung dar. Diese mache die Bescheide nichtig und unwirksam. Zudem müsse das Ergebnis jeder Veranlagung logisch und schlüssig und vor allem möglich sein. Ohne die Betriebsausgaben, die der Beklagte im Rahmen einer Strafaktion gestrichen habe, sei ein Gewinn nicht möglich. Damit sei auch das Ergebnis des Beklagten nicht möglich. Die Klägerin hat zudem eine sog. "Dokumention zur Prozessbevollmächtigte 2-Person 3-Fälle" vorgelegt. Die Klägerin meint, dass die darin gestellten Beweisanträge als wahr unterstellt werden müsste, wenn die beantragte Beweiserhebung nicht erfolge. Würden weder die Beweise erhoben noch die Umstände als wahr unterstellt, läge eine Rechtsbeugung vor. Hintergrund der Fälle sei "die Verfolgung des Person 3" und der von diesem geführten Gesellschaften". Der Ablauf der Fälle sei immer gleich gewesen. Sei eine Person 3-betreute Gesellschaft bekannt geworden, sei postwendend eine Prüfung initiiert worden. Soweit in Prüfungsanordnungen behauptet worden sei, es seien Routineprüfungen, sei dies wahrheitswidrig. Die Prüfungen seien zwecks Schätzung und Aufbau von Vollstreckungsdruck erfolgt. Die Klägerin behauptet im Wesentlichen, dass sich die Maßnahmen der Finanzverwaltung darauf gerichtet hätten, durch Prüfungen, Schätzungen und Zwangsvollstreckungen die Mandanten der Prozessbevollmächtigte 2 "von DEM Person 3 zu trennen". Es lägen jeweils bewusst nachteilige Steuerschätzungen vor. Anhand der für eine als … Gesellschaft bezeichneten Steuerpflichtigen geführten Akten, die bei einer Akteneinsicht beim Bundesfinanzhof gesichtet worden seien, sei festgestellt worden, dass in Aktenvermerken niederlegt sei, dass die Steuerfahndung Ort 5 die Fälle mit der Prozessbevollmächtigte 2 als Steuerberatungsgesellschaft untersuche, gegen den Schwiegervater des Directors ebenfalls Ermittlungen liefen, die Steuerberatungsgesellschaft überwiegend Berufsbezeichnung betreue, dass auffällig sei, dass Freiberufler Steuerbilanzen erstellten, darin Rückstellungen in erheblicher Höhe enthalten seien und dass bei dem Director keine verwertbaren Unterlagen gefunden worden seien. Den Steuerfahndern sei laut den Aktenvermerken vorgeschlagen worden, dass mögliche Korrekturen über den Innendienst im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen könnten, dass bisher nicht vorgelegte Unterlagen angefordert werden könnten und dies bei Nichtvorlage die damit zusammenhängenden Aufwendungen gekürzt werden könnten sowie dass es sinnvoll sei, keine weitere Prüfungsanordnungen zu erlassen. Daraus ergebe sich, dass die Finanzämter gar keine Mitwirkung wollten und daher die Änderungsbescheide nicht auf einer Mitwirkungspflichtverletzung beruhten. Die verabredete Umgehung sei Betrug und der entsprechende Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren Prozessbetrug. Es sei zudem zu fragen, was daran auszusetzen sei, dass Freiberufler Rückstellungspolitik betrieben hätten. Schließlich sei das Imparitätsprinzip Bestandteil des bilanziellen Vorsichtsprinzips. Auch aus den Akten des Finanzamt Ort 5 ergebe sich, dass die Steuerfälle zu den sog. Person 3-Fällen gehörten und die Mandaten des Person 3 hart angefasst würden. Der Krieg habe bis zunächst bis … abgespielt und sei in dem skandalösen Widerruf der deutschen Zulassung geendet. Da dies nicht erhoffte Wirkung gehabt habe, sei eine neue Aktion gestartet worden mit der Verfolgung wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen. Diese sei … auf die Mandanten erweitert worden. Die Finanzämter seien angewiesen worden, Aktivitäten des Person 3, der Prozessbevollmächtigte 2 und weitere Personen und Gesellschaften zu melden. Der Vorwurf sei gewesen, dass Person 3 ein Geschäftsmodell entwickelt habe, indem Inhalt Geschäftsmodell. Daher seien auch nur die Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaftern geprüft worden. Bei Widerstand hätten die Finanzämter Strafaktionen gestartet. Dies habe sich zu einem Erfolgsstreben hochgeschaukelt. Es habe ein geplantes und koordiniertes komplexes Verfahren gegeben. Wer sich zur Wehr gesetzt habe, sei mit repressiven Schätzungen überzogen worden. Auch die Zurückweisungen der Prozessbevollmächtigte 2 seien befehlsmäßig erfolgt. Die Klägerin wiederholt in der Dokumentation zudem die zu § 158 AO vorgebrachten Einwendungen, wonach das Schätzungsergebnis realistisch sein müsse. Vorliegend liege hingegen Schikane vor. Es gebe ein widerwärtiges Komplott, das mit den guten Sitten nicht vereinbar sei. Die Schätzung sei nach der Rechtsprechung in diesem Fall nichtig.
Diese Gründe für die Nichtigkeit und der Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide hatte die Klägerin bereits im Verfahren Aktenzeichen 1 wegen Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 geltend gemacht. Auch dort hatte die Klägerin behauptet, dass der Beklagte die Klägerin sanktionieren, bestrafen und nötigen wolle.
Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin hat schriftlich beantragt,
unter Feststellung deren Nichtigkeit die angefochtenen Bescheide als nichtig aufzuheben, hilfsweise sie als rechtswidrig aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meinte, dass (jedenfalls) durch die spätere Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Beschwer entfallen sei. Es bestehe zudem keine Geschäftsbeziehung zur Bank mehr. Eine Aufhebung gegenüber der Drittschuldnerin sei daher nicht erforderlich. Mangels Beschwer seien weder die Feststellungsklage noch die Anfechtungsklage zulässig. Ferner sei die Feststellungsklage im Fall der gleichzeitigen Anfechtungsklage ebenfalls nicht zulässig.
Die (etwaige) Nichtigkeit eines der Vollstreckung zugrundeliegenden Steuerbescheids habe zudem nicht automatisch auch die Nichtigkeit einer darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahme, also z.B. der hier in Rede stehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung, zur Folge. Die auf einen nichtigen Steuerbescheid gestützte Vollstreckungsmaßnahme wäre lediglich rechtswidrig und damit anfechtbar. In einem solchen Fall würde es nämlich an dem vom materiellen Tatbestand des § 249 Abs. 1 S. 1 AO geforderten Merkmal eines (wirksamen) Verwaltungsakts mangeln. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin treffe nicht zu. Aus den von der Klägerin genannten Gründen seien die hier maßgebliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung also nicht "automatisch" nichtig. Desgleichen sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch nicht aus anderen Gründen nichtig. So sei insbesondere nicht ersichtlich, dass diese an einem offenkundigen und besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d § 125 AO litten, weil sie beispielsweise nicht die erlassende Behörde erkennen ließen. Von derartigen Mängeln gehe auch die Klägerin selbst nicht aus; jedenfalls seien von ihr solche Fehler nicht gerügt worden und können im Übrigen auch anhand der Akten ausgeschlossen werden.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei auch nicht rechtswidrig. Neben dem Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds hätten der Vollstreckung die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zugrunde gelegen, die allesamt Leistungsgebote enthielten und deren Vollziehung nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin sei ihren entsprechenden Zahlungspflichten zur jeweiligen Fälligkeit der Abgaben nicht freiwillig nachgekommen und bei der Beklagten danach mit den gegen sie festgesetzten Abgaben im Rückstand gewesen. Die mit dem Zwangsgeld zu erzwingende Handlungspflicht sei von der Klägerin noch nicht erfüllt. Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung (§ 258 AO) sei bereits mit Bescheid vom 29.03.2017 abgelehnt worden. Für den Beklagten seien keine Gründe ersichtlich gewesen, die einen Verzicht auf die Vollstreckung oder auf die konkrete Pfändungs- und Einziehungsverfügung unter den Gesichtspunkten des § 258 AO nahegelegt oder gar geboten hätten. Zunächst habe der Beklagte unter anderem die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 vom 02.05.2017 veranlasst. Bei Erlass der weiteren streitgegenständlichen Pfändungen vom 01.11.2017 habe die Klägerin der Beklagten insgesamt fällige und vollstreckbare Abgaben im Gesamtbetrag von xxx.xxx,xx € geschuldet. Vollstreckungshindernisse (§§ 251, 257 Abs. 1 AO; § 335 AO) seien nicht vorhanden gewesen.
Auch unter Ermessensgesichtspunkten sei die Pfändung nicht zu beanstanden. Als Vollstreckungsbehörde sei der Beklagte an Recht und Gesetz gebunden und müsse sich infolgedessen regelmäßig dazu entschließen, gegen säumige Steuerschuldner geeignete Zwangsmaßnahmen anzuordnen, sobald und solange die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung vorliegen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 5, 85 S. 1, 249 Abs. 1 AO). Der Beklagte habe den Regelungsinhalt dieser die Ermessensausübung lenkenden Normen in ihre Erwägungen einbezogen und sich danach zu Recht dazu entschlossen, die Vollstreckung gegen die Klägerin, durch die hier in Rede stehende Pfändung, weiter zu betreiben.
Der Beklagte habe alle diejenigen Einwendungen außer Betracht lassen müssen, welche von der Klägerin gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide) erhoben worden waren. Das Vollstreckungsverfahren sei ein selbständiges Verwaltungsverfahren, das mit dem Steuerfestsetzungsverfahren nur insoweit in Zusammenhang stehe, als es der zwangsweisen Durchsetzung der festgesetzten Steueransprüche diene. Einwendungen, die sich gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide) richten, können von der Klägerin gemäß § 256 AO grundsätzlich nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen verfolgt werden. Für das Vollstreckungsverfahren selbst spielten solche Einwendungen keine Rolle. Deshalb sei im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von der Beklagten nicht zu prüfen, ob die Verwaltungsakte (Steuerbescheide), die vollstreckt werden sollten, zu Recht erlassen worden seien. Auch im Rahmen der Klage könne die Klägerin mit den diesbezüglichen Einwendungen nicht mehr gehört werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zudem geltend gemacht, dass durch den sog. Brexit die Rechtsfähigkeit der Klägerin weggefallen sei. Mangels Rechtsfähigkeit der Klägerin ginge die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch bezüglich künftiger Ansprüche ins Leere, weil die Klägerin gar keine Geschäftsbeziehungen mit der Bank mehr unterhalten könne.
Auch unter Ermessensgesichtspunkten sei die Pfändung nicht zu beanstanden. Als Vollstreckungsbehörde sei der Beklagte an Recht und Gesetz gebunden und müsse sich infolgedessen regelmäßig dazu entschließen, gegen säumige Steuerschuldner geeignete Zwangsmaßnahmen anzuordnen, sobald und solange die die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung vorliegen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 5, 85 S. 1, 249 Abs. 1 AO). Die Beklagte habe den Regelungsinhalt dieser die Ermessensausübung lenkenden Normen in ihre Erwägungen einbezogen und sich danach zu Recht dazu entschlossen, die Vollstreckung gegen die Klägerin (weiter) zu betreiben. Der Beklagte habe alle Einwendungen außer Betracht lassen müssen, welche von der Klägerin gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide) erhoben worden waren.
Dem Gericht lagen die Gerichtsakten der Verfahren 4 K 330/22, 4 K 586-588/23, Aktenzeichen 1, Aktenzeichen 2 sowie als Verwaltungsakten 1 Band Vollstreckungsakten und 1 Hefter Beigezogene Unterlagen vor.
Gründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
1. Die Klage ist in Gestalt der Anfechtungsklage gegen die Pfändung und Anordnung der Einziehung der zukünftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Bank zulässig und im Übrigen unzulässig.
a) Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass für zukünftige Ansprüche der Klägerin gegen die Bank eine Beschwer (§ 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)) fortbesteht. Denn gegenüber der Bank ist keine ausdrückliche Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt. Da ursprünglich eine Geschäftsbeziehung bestand und daher die Klägerin als (ehemalige) Kundin geführt wird, besteht zur Überzeugung des Gerichts die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin bei einer erneuten Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung mit der Bank auf die fortbestehende Pfändung zukünftiger Ansprüche verwiesen und somit entweder schon kein Konto oder jedenfalls bis zum bisher überwiegend nicht eingezogenen Pfändungsbetrag keine Auszahlung eingegangener Gelder erhalten würde. Zwar war in der jüngsten Mitteilung der Bank ein Hinweis auf die Vormerkung der Pfändung für zukünftige Ansprüche nicht mehr angekreuzt. Rechtlich besteht die Pfändung und Anordnung der Einziehung der zukünftigen Ansprüche in Form des an die Bank gerichteten Verbots, an die Klägerin zu zahlen (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO), und des Gebots, an den Beklagten zu zahlen (§ 315 AO), bzw. (sofern die Verfügung nichtig wäre) der ebenfalls anfechtbare Anschein dieser Verbote und Gebote weiterhin fort. Da die Bank teilweise auf die Verfügung gezahlt hat und auch alle übrigen Geschäftsbriefe und Geschäftsvorfälle aus der Geschäftsbeziehung schon aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin vorhalten wird, ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank die Pfändungs- und Einziehungsverfügung für zukünftige Ansprüche als gegenstandslos oder unwirksam ansehen würde.
b) Dieser Zulässigkeit der Anfechtungsklage stehen auch die Wirkungen des sog. Brexit nicht entgegen. Insbesondere ist jedenfalls hinsichtlich der Beschwer durch die Pfändung mit zukünftigen Ansprüchen von einer fortbestehenden Fähigkeit der Klägerin, Geschäftsbeziehungen mit der Bank einzugehen, auszugehen. Dies folgt schon daraus, dass sowohl aus Sicht des niederländischen Rechts (BeckOGK/Großerichter/ Zwirlein-Forschner IPR Internationales Gesellschaftsrecht – Allgemeiner Teil Internationales Gesellschaftsrecht – Allgemeiner Teil Rz. 79) als dem Recht des von der Klägerin behaupteten Orts der Geschäftsleitung als auch aus Sicht des englischen Rechts die sog. Gründungstheorie gilt. Dies hat zur Folge, dass vor englischen und niederländischen Gerichten die Klägerin wegen der wirksamen Gründung in Großbritannien weiterhin als rechtsfähig angesehen würde und die Pfändung daher für Ansprüche der Klägerin, die sie vor englischen oder niederländischen Gerichten gegen die Bank geltend macht, Bedeutung haben kann. Insbesondere könnte die Klägerin bei einem stattgebenden Urteil (statt nur der erklärten Aufhebung des Beklagten) insoweit mit höherem Gewicht die Unwirksamkeit der Pfändung, die ggf. von der Bank als Einwendung gegen eine Zahlungsklage geltend gemacht wird, vortragen. Aber auch für Zwecke der inländischen Rechtsanwendung hat der Brexit nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats keine Beendigung der Beschwer durch die Pfändung bewirkt. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin ihren Verwaltungssitz im Inland hätte. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, dass die Klägerin aus Sicht des deutschen Rechts wegen der Wirkungen des sog. Brexit nicht mehr rechtsfähig sei, trifft dies nicht zu. Zum einen sind ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren Ort der Geschäftsleitung in das Inland verlagern, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 – I R 138/97 –, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437). Aus Sicht des Steuerrechts hat sich daher für die Klägerin durch den Brexit selbst dann nichts geändert, wenn sie ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland hätte. Zum anderen bewirkt aber auch der für inländischen Geschäftsverkehr und diesbezügliche inländischen Rechtsstreite maßgebliche Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Sitztheorie, wonach das Gesellschaftsstatus sich nach dem effektiven Verwaltungssitz richtet, keine Nichtexistenz der Klägerin. Vielmehr wird lediglich das Rechtskleid einer englischen Ltd und die damit regelmäßig verbundene Haftungsabschirmung der Gesellschafter nicht mehr per se anerkannt. Zwar würde die Zuordnung zum GmbH-Recht ausscheiden, weil eine GmbH nur im Fall der (beabsichtigten) inländischen Eintragung vorliegt (§ 11 GmbHG), woran es vorliegend fehlt. Es liegt jedoch bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft mit (wie hier) mehreren Gesellschaftern gleichwohl gesellschaftsrechtlich eine Gesellschaft – ein mit Rechtsbindungswille vereinbarter Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks – vor, die einer der nach deutschem Gesellschaftsrecht ohne Eintragung möglichen Rechtsformen zuzuordnen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob – wofür auch § 12 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes spricht – die Klägerin auf Grund ihres körperschaftlichen Charakters ein nicht eingetragener Verein im Sinne von §§ 21 ff., 54 BGB wäre oder ob sie wegen der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Vereins (vgl. § 22 BGB) "nur" eine Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), vgl. § 54 Satz 1 BGB) sein könne. Denn in Gestalt einer dieser in Betracht kommenden Rechtsformen wäre die Klägerin schon vor dem Brexit nach innerstaatlichem Recht rechtsfähig gewesen (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, BGHZ 146, 341 zur Rechtsfähigkeit der sog. Außen-GbR). Die im Vergleich zur deutschen GmbH nachteiligen gesellschaftsrechtlichen Folgen dieser Rechtsformen (insbesondere die Haftung von Gesellschaftern (§ 128 des Handelsgesetzbuches (bei der GbR analog) bzw. die Handelndenhaftung beim nicht eingetragenen Verein, § 54 Satz 2 BGB ) waren lediglich entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) durch die vorrangig anwendbare Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 Abs. 1 AEUV) verdrängt gewesen (vgl. Lampert, in Gosch, KStG 4. Aufl. 2020, § 1 Rz. 60e mit Nachweisen zur diesbezüglichen ständigen EuGH-Rechtsprechung). Der unionsrechtliche Anwendungsvorrang und dessen grundsätzlicher Wegfall ändern aber nichts daran, dass im Fall des durchgehend inländischen Verwaltungssitzes sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die vor dem Brexit entstandene und trotz Brexit weiterhin bestehende Gesellschaft richten würde, die im Rechtsverkehr unter dem Namen Unternehmen 4 aufgetreten ist und auftritt und die rechtliche Beziehungen weiterhin haben und eingehen und daher auch von früheren noch fortwirkenden Pfändungen bei Drittschuldnern, mit denen diese rechtliche Beziehungen bestehen oder erneut entstehen, betroffen sein kann. Angesichts dessen besteht auch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) die Anfechtungsbefugnis der Klägerin trotz der im Fall des inländischen Verwaltungssitzes (lediglich) irreführenden Behauptung der englischen Rechtsform fort.
Ob abweichend von den vorstehenden Ausführungen keine Rechtsidentität besteht, wenn eine drittausländische Kapitalgesellschaft erst nach einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in das Inland verlegt, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Denn die Klägerin war ursprünglich im Inland … tätig. Die Gesellschafter und ursprünglichen Geschäftsführer wohnten ebenfalls im Inland, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Klägerin keine erst nach dem Brexit "zugezogene" Ltd ist, sondern ihren tatsächlichen Verwaltungssitz damals im Inland hatte.
c) Der Klage fehlt auch nicht die nach § 64 Abs. 1 FGO erforderliche Schriftform und die deshalb bei nicht-elektronischer Einreichung notwendige handschriftliche Unterschrift. Denn es ist unschädlich, dass die Klageschrift mit Datum vom 17.11.2017 auf Seite 8 keine handschriftliche Unterschrift im Bereich der maschinenschriftlichen "Unterschrift" mit dem Namen des handelnden Person 3 aufweist. Die am Ende der sog. Dokumentationen enthaltenen handschriftliche Unterschriften des Person 3 auf Seite 14 und 30 des bei Klageerhebung übersandten Telefaxschreibens sind nämlich ebenfalls unter dem aufgestempelten Datum 17.11.2017 erfolgt und daher ersichtlich auch diese Unterschriften unter diesem Datum für Zwecke der Erhebung der Klage angebracht worden. Dadurch wurde die Klage hinreichend im Sinne von § 64 FGO autorisiert.
d) Die Klage konnte auch durch die Prozessbevollmächtigte 2 im Namen und im Auftrag der Klägerin erhoben werden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigte 2 wirksam durch den Beschluss des dafür nach der Geschäftsverteilung des Gerichts nicht zuständig gewesenen 7. Senats als Bevollmächtigte zurückgewiesen wurde und, falls ja, ob sie zurückgewiesen werden durfte. Denn eine solche Zurückweisung wirkt nur ex nunc und daher nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (Stapperfend, in: Gräber, FGO 9. Aufl. 2019, § 62 Rz. 48). Eine Prozessvollmacht zwecks Bestätigung der anfänglichen Bevollmächtigung war jedenfalls deshalb entbehrlich, weil Person 3 zwischenzeitlich zum Director der Klägerin bestellt worden ist und daher als solcher die Klage jedenfalls durch die späteren von ihm abgegebenen Prozesserklärungen konkludent genehmigt hat. Ausgehend davon sind auch die von der Klägerin aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zur Befugnis der Prozessbevollmächtigte 2, die Klägerin gerichtlich zu vertreten, nicht entscheidungserheblich. Die zu dieser Frage von der Klägerin beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet daher aus.
e) Unzulässig ist die Klage allerdings, soweit die Klage über die Pfändung zukünftiger Forderungen der Klägerin gegen die Bank hinausgeht. Denn insoweit ist auf Grund der Angaben der Beteiligten und der Erklärung der Bank das Gericht davon überzeugt, dass sämtliche bestehenden Ansprüche der Klägerin gegen die Bank bereits durch die Zahlungen an den Beklagten erfüllt wurden. Insoweit ist der Pfändungsbeschlag (Einziehungsverbot gegen die Klägerin und Zahlungsverbot gegen die Drittschuldnerin) gegenstandslos geworden und daher insoweit die Beschwer der Klägerin durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfallen. Dies gilt auch für die Anordnung der Einziehung. Denn nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats ist sowohl die begehrte Aufhebung als auch die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung für die Frage der Erstattung der bereits eingezogenen Beträge grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 – 4 V 540/20 –, EFG 2021, 178; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rz. 56). Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der bereits eingezogenen Beträge wäre vielmehr durch Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids im Sinne von § 218 Abs. 2 AO zu verfolgen.
f) Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 ist zudem auch hinsichtlich der weiterhin gepfändeten zukünftigen Ansprüche als unzulässig abzuweisen. Wird – wie hier – eine Nichtigkeitsfeststellungsklage neben - der nicht als zulässigen Hilfsantrag, sondern als weiterer Hauptantrag gestellten - Anfechtungsklage gegen denselben Verwaltungsakt erhoben, fehlt es nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats an dem nach § 41 Abs. 1 FGO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn die Nichtigkeit als gesteigerte Form der Rechtswidrigkeit wird auch im Rahmen der (zulässigen) Anfechtungsklage geprüft. Soweit nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO die Nichtigkeitsfeststellungsklage trotz Möglichkeit einer Anfechtungsklage zulässig ist, betrifft dies das dadurch gewährte Recht, eine isolierte Nichtigkeitsfeststellungsklage zu erheben und von einer ebenfalls zulässigen Anfechtungsklage abzusehen.
g) Eine Beiladung der Bank ist nicht erforderlich (§ 60 Abs. 3 FGO). Zwar wirkt die Entscheidung des Gerichts ohne Beiladung nur zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Gleichwohl hat eine Aufhebung nur gegenüber der Klägerin eine die Beschwer beseitigenden Charakter in Bezug auf den Streit darüber, ob die Pfändung (hier für zukünftige Ansprüche) rechtswidrig ist. Zudem kann das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO auf Antrag die Folgenbeseitigung in Form der Verpflichtung des Beklagten auf Bekanntgabe der Aufhebung an die Bank aussprechen. Dieser Antrag ist vorliegend als konkludent für den Klageerfolg gestellt anzusehen (und wegen der Begründetheit der Klage auch erfolgreich). Gegen die Notwendigkeit der Beiladung spricht ferner, dass im Fall einer Beiladung das Steuerschuldverhältnis und – entgegen der Wertung des § 309 Abs. 2 Satz 2 AO – die in Vollstreckung befindlichen Einzelschulden durch die der Bank zustehende Akteneinsicht der Bank bekannt würden. Soweit ersichtlich hat auch der Bundesfinanzhof in den bei ihm (auch nach Urteilen des hier erkennenden Senats) im Rechtsmittelverfahren gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen anhängig gewesenen Klagen bisher keine Beiladung des Drittschuldners gefordert.
2. Jedenfalls im Umfang der Zulässigkeit (Anfechtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich zukünftiger Ansprüche) ist die Klage auch begründet.
a) Der Begründetheit der Anfechtungsklage steht keine Bestandskraft der Pfändungs- und Einziehungsverfügung entgegen. Denn abweichend von der vom Beklagten entschiedenen Verwerfung des Einspruchs als unzulässig war der Einspruch zulässig. Die Klägerin hatte den Einspruch unter anderen damit begründet, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und ein Antrag nach § 163 AO gestellt worden sei. Die Anhängigkeit dieser Verfahren hätte im Rahmen des Ermessens über das Ob und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden können. Insoweit trifft die Ansicht des Beklagten, dass nach § 256 AO unzulässige Einwendungen erhoben wurden, nicht zu. Dass die Ermessensentscheidung ursprünglich mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichwohl zugunsten der Vollstreckung bei der Bank ausgefallen wäre, darf vom Gericht nicht unterstellt werden, zumal der Beklagte später selbst die Verfügung gegenüber der Klägerin aufgehoben und damit aufzeigt hat, dass es sachgerecht sein kann, die Wirkung der Pfändung ganz oder teilweise trotz bestehender Vollstreckungstitel zu beseitigen. Ohnehin war erkennbar, dass die Klägerin von einer Gesamt-Richtigkeit der Handlungen des Beklagten ausgeht. Auch dies hätte im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden können.
b) In Gestalt der Einspruchsentscheidung ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. Kennnummer 1 jedenfalls hinsichtlich der fortbestehenden Pfändung der zukünftigen Ansprüche auch rechtswidrig und verletzt die Klägerin jedenfalls insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn der Beklagte war auf Grund des zulässigen Einspruchs verpflichtet, die Sache in vollem Umfang neu zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies beinhaltet auch die Pflicht, das Ermessen zu überprüfen und anhand der aktuellen Umstände auszuüben. Solche Ermessenserwägungen hat der Beklagte aber schon deshalb nicht ausgeübt, weil er den Einspruch als unzulässig verworfen hat. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er keine neue Sachentscheidung getroffen und somit auch keine neuen Ermessenserwägungen angestellt hat. Zwar streitet ein bestandskräftiger Steuerbescheid grundsätzlich wegen der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung dafür, ihn auch zu vollstrecken. Jedenfalls die Art und Weise der Zwangsvollstreckung steht hingegen im Ermessen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine ausgebrachte Pfändung zukünftiger Forderungen fortbestehen soll. Auch insoweit dürften an die Ermessenserwägungen zugunsten der Beibehaltung der Pfändung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen sein. Gleichwohl ist es kein gebundenes Verwaltungshandeln, so dass der Ermessensausfall im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliegend beachtlich ist und das Gericht die Pfändung der zukünftigen Forderungen aufhebt und den Beklagten zur Bekanntgabe der Aufhebung an die Bank verpflichtet. Dass eine Aufhebung trotz gerichtlich bestätigter Steuerbescheide eine denkbare Entscheidung sein kann, zeigt sich auch hier daran, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zwischenzeitlich sowohl die Aufhebung der streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügung als auch als der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Nr. Kennnummer 2, Nr. Kennnummer 3 und Nr. Kennnummer 4 erklärt und dies lediglich nicht den Drittschuldnerinnen bekannt gegeben hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
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