Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 85 AO – Besteuerungsgrundsätze

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 85 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 85 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten