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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 86 AO – Beginn des Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

  • 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
  • 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 86 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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