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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 40 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Rechtsprechung zu § 40 FGO

369 Entscheidungen zitieren § 40 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 06.05.2025 – IX R 2/23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE …
  • BFH, Urt. v. 06.12.2016 – I R 79/15 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Wegen der Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null (sog. Nullbescheid) eine Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) aus. 2. Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können Kreditinstitute i.S. des § 1 KWG sein und die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs (§ 19 Abs. 1 GewStDV) erfüllen.
  • BFH, Urt. v. 22.06.2016 – V R 49/15 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für die Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO reicht es aus, wenn der Kläger geltend macht, er sei von der Körperschaftsteuer befreit und durch den auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden . 2. NV: Es stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO dar …
  • BFH, Beschl. v. 17.10.2013 – IV R 25/10 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens sind die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter, die im Streitzeitraum an der Gesellschaft beteiligt waren, als deren prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen. 2. NV: Die prozessuale Rechtsnachfolge erstreckt sich allerdings nicht auf die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der …
  • BFH, Beschl. v. 28.06.2023 – VII B 50/22 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Vermittler von Quotenübertragungsverträgen ist nicht nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, wenn die Biokraftstoffquotenstelle die Übertragung einer Quotenerfüllung im Sinne von § 37a BImSchG durch den Quotenverpflichteten auf ein anderes Unternehmen nicht anerkennt.
  • BFH, Urt. v. 10.03.2020 – IX R 24/19 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden. 2. NV: Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO …

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