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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 39 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,

  • 1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
  • 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
  • 3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
  • 4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
  • 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.

(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Rechtsprechung zu § 39 FGO

13 Entscheidungen zitieren § 39 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 29.06.2015 – III S 12/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird . 2. NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens …
  • BFH, Beschl. v. 10.02.2012 – VI S 10/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein FG hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist. Diese Bindungswirkung besteht nicht und der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich …
  • BFH, Beschl. v. 27.08.2024 – VIII S 15/24 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
  • BFH, Beschl. v. 27.08.2024 – VIII S 16/24 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
  • BFH, Beschl. v. 11.02.2021 – VII S 3/21 · 7. Senat

    Leitsatz: Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gemäß § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender …
  • BFH, Beschl. v. 10.11.2020 – XI S 17/20 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird. 3. NV: Ist der Beklagte eine …

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