Rechtsprechung · Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 27.08.2024 – VIII S 16/24
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2024:B.270824.VIIIS16.24.0
- Normenkette
- § 38 FGO, § 39 Abs 1 FGO
Leitsatz
NV: Außer in den in § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abschließend aufgezählten Fallgruppen ist eine Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof gemäß § 39 der Finanzgerichtsordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag in der Parallelsache VIII S 15/24 Bezug, der den Beteiligten vorliegt.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) BFH, Beschluss vom 27.08.2024 – VIII S 16/24 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade VIII S 16/24 (BFH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“