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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 38 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Behörde eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft. Hat der Kläger im Bezirk der obersten Finanzbehörde keinen Wohnsitz, keine Geschäftsleitung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so findet Absatz 1 Anwendung.

(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

(3) Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 nach der Lage des Bezirks.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 38 FGO

19 Entscheidungen zitieren § 38 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.02.2012 – VI S 10/11 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein FG hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist. Diese Bindungswirkung besteht nicht und der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich …
  • BFH, Beschl. v. 17.07.2026 – III S 15/26 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folgt regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. In Fällen, in denen ein …
  • BFH, Beschl. v. 11.02.2021 – VII S 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gemäß § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender …
  • BFH, Beschl. v. 10.11.2020 – XI S 17/20 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird. 3. NV: Ist der Beklagte eine …
  • BFH, Beschl. v. 09.04.2014 – III S 4/14 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Soweit für Ansprüche, deren Erstattung nach § 93 InsO gefordert wird, ein besonderer Rechtsweg eröffnet ist, ist dieser Rechtsweg auch vom Insolvenzverwalter einzuhalten. 3. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn …
  • BFH, Urt. v. 08.07.2015 – X R 41/13 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden . 2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche …

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