Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 36 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

  • 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
  • 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 36 FGO

4 Entscheidungen zitieren § 36 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 08.11.2016 – IX R 20/16 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.
  • BFH, Beschl. v. 15.11.2022 – VII R 23/19 · 7. Senat

    Leitsatz: Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.
  • BFH, Beschl. v. 24.03.2017 – X B 26/17 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung ist durch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend zu machen.
  • BFH, Beschl. v. 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Vorlage einer Sache an den BFH gemäß § 130 FGO entfällt die Befugnis des FG, während eines beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens einen erneuten Berichtigungsbeschluss gleichen Inhalts zu erlassen (Anknüpfung an den BFH-Beschluss vom 18. Februar 1986 VII B 113/85, BFHE 145, 574, BStBl II 1986, 413). 2. NV: Zuständig für eine Urteilsberichtigung ist gemäß § 107 Abs. 1 FGO das …

Weitere Entscheidungen zu § 36 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten