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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 115 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  • 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 115 FGO

3.567 Entscheidungen zitieren § 115 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 07.04.2025 – V B 7/24 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs lediglich in privatschriftlicher Form ist ohne eine Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) steuerrechtlich unwirksam, und zwar auch im Verhältnis zwischen dem Abtretenden (Zedenten) und dem Dritten (Zessionar). Die Aufrechnung ist in diesem Fall gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 388 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs …
  • BFH, Beschl. v. 12.01.2023 – IX B 81/21 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht vor, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet …
  • BFH, Beschl. v. 05.03.2020 – VIII B 30/19 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler). Ein zur …
  • BFH, Beschl. v. 14.02.2017 – VIII B 43/16 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Senat sieht die Frage, ob die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlichem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG trotz des Vorhaltezwangs von Hard- und Software für den Steuerpflichtigen und behaupteter Sicherheitsrisiken bei der Datenübermittlung verfassungsgemäß ist, für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die ggf. …
  • BFH, Beschl. v. 08.11.2016 – I B 137/15 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Revisionszulassung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil das FG einen Steuerbescheid, der wegen Verletzung des § 162 Abs. 1 AO objektiv rechtswidrig ist, rechtsfehlerhaft als rechtmäßig bewertet hat. Vielmehr muss mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Beschwerde geltend gemacht werden, dass ein besonders schwerwiegender "qualifizierter" Rechtsanwendungsfehler …
  • BFH, Beschl. v. 30.09.2016 – X B 27/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jeden selbstständigen Begründungsstrang des FG ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird und vorliegt. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn das FG die Klage als unzulässig angesehen, hilfsweise aus materiell-rechtlichen Gründen die Begründetheit verneint und den Urteilstenor …

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