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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 116 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 116 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 116 FGO

2.920 Entscheidungen zitieren § 116 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 15.04.2014 – V S 5/14 (PKH) · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Der nicht vertretene Antragsteller muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zumindest in laienhafter Weise darlegen, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnte .
  • BFH, Beschl. v. 11.12.2013 – XI B 33/13 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Erklärt ein Kläger in einem Verfahren wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld gegen den Rückforderungsanspruch der Familienkasse die Aufrechnung und bestreitet die Familienkasse die Gegenforderung nicht, ist ein Urteil, das die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abweist, ohne sich zu der Aufrechnung zu äußern, hinsichtlich des Rückforderungsbescheids nicht mit Gründen versehen …
  • BFH, Beschl. v. 21.05.2013 – III B 150/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, muss er sich zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Hierzu besteht insbesondere dann Anlass, wenn sich aus den Ausführungen des …
  • BFH, Beschl. v. 07.06.2011 – X B 212/10 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, dass die Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber machen, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte von den Beschwerdeführern herauszuarbeitende und für die Entscheidung des Streitfalles …
  • BFH, Beschl. v. 28.04.2025 – V B 1/24 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Beschränkt ein Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf bloße Hinweise zur (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret darzulegen, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung für das von ihm geführte Verfahren hat, hat er einen Zulassungsgrund nicht im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung hinreichend dargelegt.
  • BFH, Beschl. v. 11.03.2025 – VIII B 5/24 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Eine ordnungsgemäße Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung verletzt, erfordert insbesondere die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das FG sein Ermessen zur Wahl des geeigneten Beweismittels nicht sachgerecht ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen …

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