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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 118 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 118 FGO

3.284 Entscheidungen zitieren § 118 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 28.02.2023 – VII R 21/20 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen …
  • BFH, Urt. v. 13.12.2018 – V R 65/16 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, die Darlegungslast . 2. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist . 3. NV: Zu einem ordnungsgemäßen Beweisantrag gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift …
  • BFH, Beschl. v. 22.07.2014 – XI B 29/14 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Nimmt eine Rechnung hinreichend eindeutig auf andere Geschäftsunterlagen Bezug, müssen diese Geschäftsunterlagen der Rechnung nicht beigefügt sein. 2. NV: Ob der Verweis auf andere Geschäftsunterlagen hinreichend eindeutig ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, die vom FG tatsächlich zu würdigen sind. Der BFH ist an eine solche Würdigung in den Grenzen des § 118 …
  • BFH, Beschl. v. 21.08.2013 – III B 122/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt . 2. NV: An der Klärungsfähigkeit einer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre .
  • BFH, Urt. v. 22.09.2011 – III R 35/08 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Bei der Entscheidung des FG, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, handelt es sich um eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, die durch den BFH im Rahmen des § 118 Abs. 2 FGO nur eingeschränkt überprüfbar ist.
  • BFH, Beschl. v. 11.02.2011 – XI S 1/11 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer NZB ist nicht statthaft . 2. NV: Zu den Tatsachen, auf die das Urteil gemäß § 96 Abs. 2 FGO gestützt wird bzw. zu den tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich binden, gehören lediglich die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen, d.h. das, was das FG als unstreitig oder bewiesen angesehen …

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