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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 119 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

  • 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  • 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  • 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  • 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  • 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 119 FGO

602 Entscheidungen zitieren § 119 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 14.11.2018 – XI R 32/17 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, auf dem das angefochtene Urteil beruht, und führt grundsätzlich unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung . 2. NV: Wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG …
  • BFH, Beschl. v. 23.10.2015 – IX B 92/15 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des …
  • BFH, Beschl. v. 30.07.2013 – IV B 107/12 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Abs. 6 FGO liegt vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen ist . 2. NV: Die Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung auf hinterzogene Mehrsteuern durch das Finanzgericht erfordert tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen u.a. zu der Frage, ob der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag …
  • BFH, Beschl. v. 11.07.2012 – X B 41/11 · 10. Senat

    Leitsatz: NV: Ein FG-Urteil kann auf einem Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO beruhen und daher verfahrensfehlerhaft sein, wenn in dem Urteil die gebotene Beweiswürdigung zur Gänze fehlt. Hingegen reicht es nicht aus, dass die Urteilsbegründung lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist.
  • BFH, Beschl. v. 11.04.2012 – X B 56/11 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter gemäß § 89b HGB erhält, erhöht auch dann den (laufenden) Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt (ständige BFH-Rechtsprechung). 2. NV: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann gegeben, wenn im Einzelfall …
  • BFH, Beschl. v. 23.11.2011 – IV B 30/10 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt .

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