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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 128 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Verweise

Vorschriften, die auf § 128 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 128 FGO

353 Entscheidungen zitieren § 128 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 20.05.2016 – III B 62/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen einer Abweichung des Urteils des FG von anderen Entscheidungen setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu …
  • BFH, Beschl. v. 10.12.2019 – VIII B 3/19 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO gehören zu den nicht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (§ 128 Abs. 2 FGO); eine Überprüfung dieser Verfügungen ist nur durch Anfechtung der Hauptsacheentscheidung möglich. Beantragt der Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens, die gesetzte Ausschlussfrist aufzuheben, und bescheidet das FG diesen Antrag vor der …
  • BFH, Beschl. v. 08.02.2017 – X B 138/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, die darauf beruht, dass in Anwendung der Grundsätze über den formellen Bilanzenzusammenhang das Kapitalkonto in der Schlussbilanz des ersten offenen Jahres im Hinblick darauf gewinnerhöhend korrigiert wird, dass der Steuerpflichtige in einem bestandskräftig veranlagten und festsetzungsverjährten früheren …
  • BFH, Beschl. v. 11.09.2013 – I B 179/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Rechtsprechung des BFH, nach der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten von diesem persönlich eingelegt worden ist, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Ablehnung durch das FG im Wege eines förmlichen Beschlusses erfolgt, in dem der Beteiligte selbst als …
  • BFH, Beschl. v. 14.08.2013 – III B 49/13 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Obgleich Entscheidungen über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt werden, ist eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.
  • BFH, Beschl. v. 17.07.2012 – X S 24/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das …

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