Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 35 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Rechtsprechung zu § 35 FGO
2 Entscheidungen zitieren § 35 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 27.06.2013 – X B 82/13 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Finanzprozess ist nicht verfassungswidrig. 2. NV: § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO betrifft nicht die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags.
BFH, Beschl. v. 21.08.2018 – X S 23/18 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat
Leitsatz: 1. NV: Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn ein solcher Beschluss auf einem offensichtlichen Irrtum beruht (bzw. offensichtlich fehlerhaft ist) und zu einem mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden --d.h. im Ergebnis willkürlichen-- Ausschluss des gesetzlichen Richters führen würde. 2. NV: Zu den ungeschriebenen …
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