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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 60 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 60 FGO

247 Entscheidungen zitieren § 60 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 04.09.2014 – IV R 44/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auch ein nach Klageerhebung aus der Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter ist im Verfahren der Gesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen . 2. NV: Der fehlerhaft nicht Beigeladene kann die unterlassene Beiladung nicht selbst mit einem Rechtsmittel gegen das ohne seine Beteiligung ergangene Urteil geltend machen .
  • BFH, Urt. v. 30.08.2012 – IV R 44/10 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine zweigliedrige Personengesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist im finanzgerichtlichen Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nicht mehr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt oder gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen, wenn ein Gesellschafter wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der …
  • BFH, Beschl. v. 22.11.2023 – XI R 1/20 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einem Reihengeschäft mit drei Beteiligten (X, Y und Z) und zwei Lieferungen (X an Y sowie Y an Z) muss der Ersterwerber (Y) zu einem Rechtsstreit des ersten Lieferers (X) mit seinem Finanzamt nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beigeladen werden. 2. Für die Frage, welcher Lieferung im Rahmen eines solchen Reihengeschäfts die Warenbewegung zuzuordnen ist, war nach altem Recht im …
  • BFH, Urt. v. 23.03.2023 – IV R 8/20 (IV R 7/17), IV R 8/20, IV R 7/17 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Beiladung einer GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO ist nicht deshalb entbehrlich, weil die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und damit prozessunfähig ist. 2. NV: Die Berücksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Geschäftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im …
  • BFH, Urt. v. 14.12.2022 – X R 9/20 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf --infolge Aufdeckung von stillen Reserven-- ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in …
  • BFH, Beschl. v. 24.10.2019 – VIII B 2/19 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Unterlässt das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO, ist dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen . 2. NV: Erhebt der notwendig Beizuladende während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens selbst beim FG Klage …

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