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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 73 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

Rechtsprechung zu § 73 FGO

126 Entscheidungen zitieren § 73 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 13.04.2016 – X E 5/16 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen Revisionszulassung). Bei der teilweisen Fortführung …
  • BFH, Beschl. v. 24.03.2025 – V B 57/23 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Wird ein Klagegegenstand durch Beschluss abgetrennt und an den zuständigen Spruchkörper abgegeben, obwohl nicht "mehrere" Klagegegenstände im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einem Verfahren zusammengefasst waren, begründet dies keinen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
  • BFH, Beschl. v. 19.04.2017 – IX B 62/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht zweckmäßig, wenn eines der Verfahren bereits entscheidungsreif ist. 2. NV: Hat der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, führt die nachträgliche Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem er die Begründungsfrist nicht versäumt hat, nicht zur Heilung des Mangels. 3. NV: Die Erklärung über …
  • BFH, Beschl. v. 13.09.2012 – X E 5/12 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Verbindet das Gericht gemäß § 73 FGO mehrere gesondert anhängig gemachte Verfahren, sind die Kosten gleichwohl für jedes einzelne Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts zu berechnen, weil für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG). Zu der Gebührendegression, die einträte, wenn die Streitwerttabelle des § 34 GKG …
  • BFH, Beschl. v. 26.06.2021 – VIII B 46/20 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG zur Abweisung der Klage in der Urteilsbegründung darauf abstellt, im Wege der Saldierung seien bislang nicht berücksichtigte Einkünfte heranzuziehen, deren Vorliegen vorher nicht Gegenstand des Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war.
  • BFH, Urt. v. 10.09.2015 – V R 17/14 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. 2. NV: Ein "Strohmann" kann leistender Unternehmer sein. Dem "Strohmann" können deshalb Leistungen zuzurechnen sein, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat. …

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