Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 74 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Rechtsprechung zu § 74 FGO

491 Entscheidungen zitieren § 74 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 04.03.2020 – XI B 30/19 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Wirtschaftliche Interessen (z.B. Möglichkeit der Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen) reichen für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung) .
  • BFH, Beschl. v. 02.03.2017 – II B 33/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Klageverfahren, in dem der Kläger den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begehrt, ist nicht deshalb nach § 74 FGO auszusetzen, weil der BFH dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008 vorgelegt hat. 2. Die beim BVerfG anhängigen Verfahren rechtfertigen keine …
  • BFH, Urt. v. 20.05.2010 – IV R 74/07 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann, wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen Regelungsgegenstand …
  • BFH, Urt. v. 19.11.2024 – VIII R 10/22 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes bezogen wurden, muss das Finanzgericht das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung aussetzen, bis durch einen --positiven oder …
  • BFH, Urt. v. 04.04.2023 – IV R 19/20 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ist der Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Höhe nach streitig, besteht aber die Möglichkeit, dass eine atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft vorliegt, ist das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis durch einen --ggf. negativen-- …
  • BFH, Urt. v. 12.04.2021 – VIII R 46/18 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Erscheint es möglich, dass Einnahmen aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft erzielt werden, muss das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst sind, gemäß § 74 FGO aussetzen, bis durch einen --positiven oder …

Weitere Entscheidungen zu § 74 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 74 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten