Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 60a FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60a FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 60a FGO

5 Entscheidungen zitieren § 60a FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.06.2017 – IV R 42/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Mitunternehmer kann auch sein, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiterzuveräußern . 2. Ermittelt die Personengesellschaft ihren Gewinn gemäß § 5a EStG nach der Tonnage, umfasst der pauschal ermittelte Betrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unabhängig von der Beteiligungsdauer. Ein Gestaltungsmissbrauch ist in der …
  • BFH, Urt. v. 05.06.2019 – IV R 17/16 · 4. Senat

    Leitsatz: NV: Der Empfänger der Einzelbekanntgabe eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO ist hinsichtlich einer auf ihn bezogenen, materiell belastenden Einspruchsentscheidung klagebefugt. Die Einschränkungen des § 48 FGO gelten im Fall der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO nicht .
  • BFH, Urt. v. 12.12.2013 – VI R 47/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Betrieblich veranlasste Zuwendungen i.S. des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 37b Abs. 2 EStG sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. 2. Der Antrag auf Beiladung mehrerer tausend Steuerpflichtiger nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich, wenn das FA die Dritten dem FG nicht hinreichend konkret benennt. In diesem …
  • BFH, Urt. v. 16.11.2011 – I R 31/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Eine durch letztwillige Verfügung errichtete gemeinnützige unselbständige Stiftung entsteht mit dem Erbfall. Die Identität der Stiftung und ihre subjektive Steuerpflicht ändert sich nicht dadurch, dass der Träger (Fiduziar) für die Stiftung einen vom Erblasser abweichenden Stiftungszweck festlegt, der möglicherweise nicht von der testamentarisch eingeräumten Gestaltungsfreiheit zu …
  • BFH, Beschl. v. 02.09.2022 – VI B 5/22 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.

Weitere Entscheidungen zu § 60a FGO suchen