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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 335 AO – Beendigung des Zwangsverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 335 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 335 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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