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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

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