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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 256 AO – Einwendungen gegen die Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

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„Was regelt § 256 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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