Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
AO · Abgabenordnung
§ 256 AO – Einwendungen gegen die Vollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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