Bundesrecht
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG)
Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025. 21 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz
- § 2Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
- § 3Stundensatz des Vormunds
- § 4Aufwendungsersatz des Vormunds
- § 5Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
- § 6Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
- § 7Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
- § 8Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
- § 9Fallpauschalen
- § 10Aufwendungsersatz
- § 11Sonderfälle der Betreuung
- § 12Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
- § 13Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
- § 14Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung
- § 15Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
- § 16Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
- § 17Ausfallentschädigung des Umgangspflegers
- § 18Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
- § 19Übergangsregelung
- § 20Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
- Anlage(zu § 8 Absatz 1)
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