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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 8 VBVG – Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungsstufen 1 und 2 der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen

  • 1. der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
  • 2. der Stufe 1 im Übrigen.

(3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungsstufe sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 VBVG verweisen

  • § 7 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
  • § 9 VBVG – Fallpauschalen
  • § 11 VBVG – Sonderfälle der Betreuung
  • § 12 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
  • § 20 VBVG – Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
  • § 25 BtOG – Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer

Rechtsprechung zu § 8 VBVG

8 Entscheidungen zitieren § 8 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 09.03.2026 – 101 VA 252/23 · 1. Zivilsenat

    Kein Rechtsmittel der Staatskasse gegen die Eingruppierung eines Berufsbetreuers

  • BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
  • BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 419/25 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG). 2. Die in § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 167/25 · 12. Zivilsenat

    Vergütung für die Betreuung tagsüber auswärtig beschäftigter Bewohner einer Wohnstätte; Kriterien für die Einordnung als stationäre Einrichtung

  • BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – XII ZB 80/25 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine vor dem 1. Januar 2023 zum Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1. Juli 2023 als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30. Juni 2023 hinaus fortführt, ohne nach § 24 BtOG registriert zu sein oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert zu gelten. 2. Ein solcher Betreuer hat …
  • BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – XII ZB 66/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung. 2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post …

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