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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 9 VBVG – Fallpauschalen

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach

  • 1. der Dauer der Betreuung,
  • 2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
  • 3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten zwölf Monaten der Betreuung und ab dem 13. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen zu unterscheiden. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 VBVG verweisen

  • § 7 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
  • § 10 VBVG – Aufwendungsersatz
  • § 11 VBVG – Sonderfälle der Betreuung
  • § 12 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

Rechtsprechung zu § 9 VBVG

20 Entscheidungen zitieren § 9 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 26/12 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann.
  • BGH, Beschl. v. 25.05.2011 – XII ZB 440/10 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers .
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 279/24 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11, FamRZ 2012, 1211).
  • BGH, Beschl. v. 10.08.2022 – XII ZB 471/21 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10, FamRZ 2011, 1220).
  • BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 355/20 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG i.V.m. §§ 1836c Nr. 2, 1836d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die …
  • BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 245/20 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18, FamRZ 2021, 1743). Dies gilt grundsätzlich auch für Regressansprüche der Staatskasse nach §§ …

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