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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 191 BGB – Berechnung von Zeiträumen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

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