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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 190 BGB – Fristverlängerung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 190 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 190 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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