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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 186 BGB – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

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