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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 10 VBVG – Aufwendungsersatz

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 VBVG verweisen

  • § 7 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers

Rechtsprechung zu § 10 VBVG

2 Entscheidungen zitieren § 10 VBVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – XII ZB 589/23 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - …
  • BGH, Beschl. v. 10.04.2024 – XII ZB 559/23 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.

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