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Rechtsprechung · AG Meschede

AG Meschede, Beschluss vom 06.05.2025 – 4 XVII 175/23

Spruchkörper
Rechtspflegerin
ECLI
ECLI:DE:AGMES:2025:0506.4XVII175.23.00

Tenor

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird gem. § 61 II, III FamFG die Beschwerde zugelassen.

Gründe

Randnummer 2

In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist F. I. als Betreuerin bestellt.

Randnummer 3

Mit Antrag vom 03.04.2025 wurde eine Vergütung für den Zeitraum vom 03.01.2025 bis zum 02.04.2025 beantragt.

Randnummer 4

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung hatte jedoch eine Überprüfung des Stundensatzes im Hinblick auf die Wohnform zu erfolgen.

Randnummer 5

Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

Randnummer 6

Es ist für eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG ausreichend, wenn eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2024 – XII ZB 117/24, Rn. 12).

Randnummer 7

Als weiteres Kriterium für die Gleichstellung müssen die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sein und eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründen.

Randnummer 8

In der vorliegenden Einrichtung liegt der Schwerpunkt auf der Betreuung, auf etwaig erforderliche Pflegeleistungen und ob diese frei wählbar sind, kommt es nicht an. Die Leistungen werden erkennbar durch das P. als professioneller Organisationsapparat getragen. Aus Teil C § 8 und Teil A § 8 des mit dem P. geschlossenen Vertrages ergibt sich die Verantwortungsgarantie der Einrichtung. Die Einrichtung ist mithin geeignet, der Betreuerin die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, sodass eine gleichgestellte ambulant betreute Wohnform gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG vorliegt.

Randnummer 9

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus § 1875 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 7 bis 10 VBVG.

Randnummer 10

Gemäß § 9 VBVG beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR.

Randnummer 11

Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 04.05.2020 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG lebt.

Randnummer 12

Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:

Randnummer 13

Quartal vom 03.07.2024 bis 02.10.2024 (3 Monate)

Randnummer 14

Seit dem 03.09.2024 ist die Wohnform als stationäre Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG anzusehen.

Randnummer 15

Im ersten Monat

Randnummer 16

Fallpauschale 178,50 EUR

Randnummer 17

(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)

Randnummer 18

Im zweiten Monat

Randnummer 19

Fallpauschale 178,50 EUR

Randnummer 20

(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)

Randnummer 21

Im dritten Monat

Randnummer 22

Fallpauschale 109,50 EUR

Randnummer 23

(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)

Randnummer 24

Quartal vom 03.10.2024 bis 02.01.2025 (3 Monate)

Randnummer 25

(102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR

Randnummer 26

(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)

Randnummer 27

Quartal vom 03.01.2025 bis 02.04.2025 (3 Monate)

Randnummer 28

(102,00 EUR * 3 + 7,50 EUR * 3) 328,50 EUR

Randnummer 29

(7,50 EUR sind die gesonderte Pauschale gem. §§ 1 und 2 BetrInASG)

Randnummer 30

Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§ 1881 BGB, § 16 Abs. 2 VBVG, § 292 a FamFG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BetrInASG, § 2 BetrInASG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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