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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 7 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen.

(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

(3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 VBVG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 VBVG

14 Entscheidungen zitieren § 7 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.05.2011 – XII ZB 625/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein Verein gemäß § 1791a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 14. März 2007, XII ZB 148/03, FamRZ 2007, 900) . 2. Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund …
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2020 – XII ZB 350/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Vereinsbetreuer ist durch die Festsetzung der Betreuervergütung nicht beschwert und damit selbst nicht beschwerdeberechtigt. Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15, FamRZ 2017, 758). 2. Die tatrichterliche Feststellung, dass ein 1987 in der damaligen Sozialistischen …
  • BGH, Beschl. v. 15.07.2026 – XII ZB 73/26 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Betreuer kann eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist. Fehlt es hieran, besteht kein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13, FamRZ 2016, 1072). 2. Sind Auszahlungen im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG …
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 216/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 398/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte.
  • BFH, Urt. v. 25.04.2013 – V R 7/11 · 5. Senat

    Leitsatz: Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen .

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