Zum Inhalt springen
Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 14 VBVG – Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 und 12 Absatz 2.

(2) Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 15 Absatz 3.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 VBVG verweisen

  • § 7 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
  • § 292 FamFG – Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 VBVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 VBVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten