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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 6 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.

(2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 VBVG verweisen

Rechtsprechung zu § 6 VBVG

12 Entscheidungen zitieren § 6 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2013 – XII ZB 231/12 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vergütungsregelung des § 6 VBVG kann über die dort genannten Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind.
  • BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 403/15 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015, XII ZB 494/14, FamRZ 2015, 1710 und vom 20. März 2013, XII ZB 231/12, FamRZ 2013, 873).
  • BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – XII ZB 83/14 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.
  • BGH, Beschl. v. 08.07.2015 – XII ZB 494/14 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.
  • BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – XII ZB 459/10 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292, 168 FamFG können Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden.
  • BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – XII ZB 626/13 (amtliche Veröffentlichung) · 12. Zivilsenat

    Rechtliche Betreuung: Vergütung des Ergänzungsbetreuers

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