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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 5 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu bewilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 VBVG verweisen

  • § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts
  • § 277 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Rechtsprechung zu § 5 VBVG

69 Entscheidungen zitieren § 5 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 582/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten …
  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 580/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten …
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 436/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18, FamRZ 2020, 1408).
  • BGH, Beschl. v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf (Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 176/07, FamRZ 2008, 778). 2. Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst …
  • BGH, Beschl. v. 27.02.2013 – XII ZB 543/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
  • BGH, Beschl. v. 06.02.2013 – XII ZB 582/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war. 2. Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836c BGB i.V.m. § 90 …

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