(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
§ 4 VBVG – Aufwendungsersatz des Vormunds
Verweise
Vorschriften, die auf § 4 VBVG verweisen
- § 5 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
- § 11 VBVG – Sonderfälle der Betreuung
- § 18 VBVG – Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
- § 20 VBVG – Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben
- § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts
- § 277 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
- § 1 RVG – Geltungsbereich
Rechtsprechung zu § 4 VBVG
117 Entscheidungen zitieren § 4 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – XII ZB 429/13 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt.
BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 319/11 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zu den die Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhenden besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnissen.
BGH, Beschl. v. 04.04.2012 – XII ZB 447/11 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im …
BGH, Beschl. v. 18.01.2012 – XII ZB 409/10 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch eine abgeschlossene Lehre, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. 2. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht …
BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 312/11 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei …
BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 230/20 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27. Juli 2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17, MDR 2017, 1149).
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