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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 1 VBVG – Berufsmäßigkeit; Vergütung und Aufwendungsersatz

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sind.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt wird.

(3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fest oder liegt Berufsmäßigkeit gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verlangen. Das Gericht hat die Zahlung zu bewilligen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 VBVG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 VBVG

80 Entscheidungen zitieren § 1 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.01.2013 – XII ZB 478/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über. 2. Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
  • OLG München, Beschl. v. 10.06.2024 – 16 WF 241/24 · OLG

    Ergänzungspflegervergütung

  • BGH, Beschl. v. 19.01.2011 – XII ZB 322/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 …
  • BGH, Beschl. v. 19.01.2011 – XII ZB 323/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 …
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – XII ZB 461/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die - gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangenen - Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB. 2. Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB. 3. Die …

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