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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 3 VBVG – Stundensatz des Vormunds

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 26 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

  • 1. auf 33 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
  • 2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Angelegenheiten dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 VBVG verweisen

  • § 5 VBVG – Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine
  • § 11 VBVG – Sonderfälle der Betreuung
  • § 16 VBVG – Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten
  • § 18 VBVG – Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
  • § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts
  • § 277 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Rechtsprechung zu § 3 VBVG

40 Entscheidungen zitieren § 3 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.02.2013 – XII ZB 610/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes.
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – IV ZB 8/23 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einem teilmittellosen Nachlass sind die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu.
  • BGH, Beschl. v. 25.05.2011 – XII ZB 625/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird ein Verein gemäß § 1791a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 14. März 2007, XII ZB 148/03, FamRZ 2007, 900) . 2. Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund …
  • BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – IV ZB 2/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2021 – IV ZB 16/20 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2021 – IV ZB 36/20 · 4. Zivilsenat

    Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei teilmittellosem Nachlass

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