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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 18 VBVG – Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

  • 1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
  • 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

  • 1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
  • 2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

Rechtsprechung zu § 18 VBVG

9 Entscheidungen zitieren § 18 VBVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 249/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Betreuervergütung für eine examinierte Krankenschwester, deren Aufgabenkreis die Gesundheitssorge nicht umfasst.
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 216/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.
  • BGH, Beschl. v. 23.08.2023 – XII ZB 470/21 · 12. Zivilsenat

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vermittlung besonderer Fachkenntnisse durch Masterstudiengang Recht-Medizin-Ethik

  • BGH, Beschl. v. 01.02.2023 – XII ZB 104/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11, FamRZ 2012, 1377). 2. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses …
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229). 2. Erstreckt sich die Tätigkeit des …
  • BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – XII ZB 227/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, FamRZ 2020, 601 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513). 2. Zur Möglichkeit einer Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen …

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