Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
§ 19 VBVG – Übergangsregelung
Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.
Rechtsprechung zu § 19 VBVG
3 Entscheidungen zitieren § 19 VBVG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 419/25 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG). 2. Die in § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 216/24 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.
BayObLG, Beschl. v. 24.09.2024 – 101 VA 112/24 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG (hier verneint). (Rn. 20 – 30)
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