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Zitierfest

VBVG · Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

§ 17 VBVG – Ausfallentschädigung des Umgangspflegers

Amtliche Fassung, Stand 07.04.2025.

Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn

  • 1. der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
  • 2. ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
  • 3. er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.

Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 VBVG verweisen

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