Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 30.09.2026 – 42 K 66/25
- Spruchkörper
- 42. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0930.42K66.25.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes aufgrund von angeblichen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch die Berliner Feuerwehr in Anspruch.
Der Kläger ist seit 2010 in den Diensten des Beklagten bei der Berliner Feuerwehr beschäftigt, seit 2020 als Q… im operativen Dienst. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die Koordination von Einsätzen.
Am 27. April 2022 bat der Kläger die Datenschutzbeauftragte der Berliner Feuerwehr um Auskunft, welche ihn betreffenden Informationen die Berliner Feuerwehr dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Lageso) im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemeldet habe. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die Datenschutzbeauftragte der Berliner Feuerwehr dem Kläger mit, die Berliner Feuerwehr habe dem Lageso am 29. März 2022 unter Verwendung des Formulars „Nicht-Vorlage von Impf-/Genesenennachweis oder ärztlichem Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen SARS-CoV-2-Impfung“ den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Anschrift des Klägers gemeldet und dessen Tätigkeitsbereich innerhalb der Einrichtung mit „Einsatzsteuerung Leitstelle“ angegeben. Auf weitere Bitte des Klägers übersandte die Datenschutzbeauftragte diesem am 28. April 2022 eine Kopie des an das Lageso übersandten Meldebogens vom 28. März 2022. Auf diesem ist über die von der Datenschutzbeauftragten genannten Angaben hinaus weiter angegeben, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen und besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Bereichs.
Mit Schreiben vom 1. April 2022 informierte der Beklagte den Kläger über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgrund von Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen des Klägers. Daraufhin bat der Kläger mit E-Mail vom 2. Mai 2022 die Ermittlungsführerin darum, „alle diesen Fall betreffenden Unterlagen und Informationen über mich nach Artikel 15 DSGVO zu übersenden“. Mit E-Mail vom 5. Mai 2022 übersandte diese dem Kläger einen Vermerk seines Vorgesetzten vom 16. März 2022 mit der Anmerkung, diesem könnten die konkreten Vorwürfe entnommen werden. Der Beklagte stellte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 29. September 2022 ein.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2025 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm bis zum 30. Mai 2025 5.000,00 Euro Schadensersatz zu zahlen, weil die Berliner Feuerwehr gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen und er dadurch einen immateriellen Schaden in benannter Höhe erlitten habe. Der Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 12. Juni 2025 zurück.
Am 31. Juli 2025 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes von mindestens 5.000,00 Euro nebst Zinsen geltend macht.
Zur Begründung führt er aus, die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in Form der Übermittlung des Meldebogens an das Lageso habe gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, da sie nicht von einem Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 DSGVO gedeckt gewesen sei. Außerdem seien die Grundsätze der Datenminimierung und der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d DSGVO verletzt. Entgegen der Angabe im Meldebogen habe er keinen Kontakt zu Personen außerhalb seiner Dienststelle und erst recht nicht zu Angehörigen vulnerabler Gruppen gehabt. Er habe zwar am 16. März 2022 an der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung teilgenommen, diese belege aber keine sofortige operative Einsatzfähigkeit im Rettungsdienst. Für eine solche habe es einer Vielzahl zusätzlicher Nachweise und Qualifikationen bedurft, über die er zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügt habe. Ein ad-hoc-Einsatz im Rettungsdienst sei angesichts der mehrwöchigen Wartezeiten für die erforderlichen Übungsstrecken und Fortbildungen nicht möglich gewesen. Es sei zu keinem Zeitpunkt konkret geplant gewesen, ihn im Rettungsdienst einzusetzen. Gegen einen kurzfristigen Einsatz im Rettungsdienst, sei es auch nur als Maschinist, habe auch gesprochen, dass die Feuerwehr auch im März 2022 eine Vermischung der Personalgruppen zur Vermeidung von Übertragungen des Coronavirus vermieden habe. Außerdem habe der Beklagte gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO verstoßen, indem er ihm auf seinen Antrag vom 2. Mai 2022 keine vollständige Auskunft über die im Rahmen des Disziplinarverfahrens verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt habe. Der übersandte Vermerk enthalte nicht alle im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Infolge der Übermittlung des Meldebogens und der Unvollständigkeit der Auskunft über die im Disziplinarverfahren verarbeiteten Daten habe er einen immateriellen Schaden erlitten. Ein immaterieller Schaden liege bereits in Gestalt des erlittenen Verlusts der Kontrolle über seine Daten vor. Darüber hinaus habe er aufgrund der Meldung gegenüber dem Lageso Sanktionen befürchtet. Dies sowie das Disziplinarverfahren und die unvollständige Auskunft hätten zu Stress, Angstzuständen und negativen Emotionen aufgrund der damit verbundenen Unsicherheit geführt. Er habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt und das Vertrauen in seinen Dienstherrn verloren, was ihn psychisch enorm belastet habe. Daran sei auch seine damalige Liebesbeziehung gescheitert und er sei aufgrund der damit verbundenen Stressbelastung erkrankt, sodass er von April bis Ende September 2022 mit Q… dienstunfähig gewesen sei. Auch in der Folge sei es zu weiteren Erkrankungen gekommen, 2023 etwa zu einer längeren Erkrankung nach einer überraschenden Versetzung in eine andere Tour, die das fortbestehende Gefühl mangelnder Transparenz und Fürsorge seines Dienstherrn reaktiviert habe. Der zeitliche Zusammenhang zu den Datenschutzverstößen des Beklagten dränge sich auf. Zum Ausgleich des Schadens sei mindestens eine Zahlung von 5.000,00 Euro erforderlich und angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 5.000,00 Euro aber nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2025.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers liege nicht vor. Dies sei bereits dadurch bindend festgestellt, dass die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Kläger mit Abschlussnachricht vom 25. August 2022 mitgeteilt habe, dass die Übermittlung des Meldebogens an das Lageso nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen habe. Die Abschlussnachricht habe der Kläger nicht gerichtlich angegriffen. Die Berliner Feuerwehr habe abgesehen davon bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers auch nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Sie sei zur Meldung des Klägers an das Lageso gesetzlich verpflichtet gewesen. Die Angaben im Meldebogen seien auch nicht unrichtig. Der Kläger sei wie alle feuerwehrtechnischen Dienstkräfte der Berliner Feuerwehr multifunktionaler Feuerwehrbeamter, habe also in der Brandbekämpfung, der technischen Gefahrenabwehr und im Rettungsdienst eingesetzt werden können. Er habe über die Ausbildung zum Rettungssanitäter verfügt, sei früher bereits im Rettungsdienst eingesetzt gewesen und seine Feuerwehrdiensttauglichkeit sei am 16. März 2022 festgestellt worden. Ein Einsatz im Rettungsdienst sei im März 2022 auch tatsächlich in Betracht gekommen. Die Einsatz- und Personallage sei aufgrund der Pandemie dynamisch gewesen. Außerdem habe auf der Leitstelle, wo der Kläger tätig gewesen sei, Kontakt bestehen können zu Beschäftigten, die auch im Einsatzdienst tätig gewesen seien.
Dem Antrag des Klägers auf Zusendung aller das Disziplinarverfahren betreffender Unterlagen und Informationen nach Art. 15 DSGVO sei entsprochen worden. Diese hätten lediglich aus dem Vermerk des Vorgesetzten des Klägers vom 16. März 2022 und den Screenshots vom Instagram-Profil des Klägers bestanden. Da der Kläger seinen Auskunftsantrag selbst beschränkt und auch keine Nachfragen gestellt habe, sei von der Vollständigkeit der Auskunft auszugehen.
Jedenfalls fehle es an einem durch die vermeintlichen DSGVO-Verstöße verursachten Schaden. Ein Kausalzusammenhang zwischen diesen und vermeintlichen Gesundheitsproblemen des Klägers sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Gründe
A. Die Klage hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (dazu I.). Die Klage ist zulässig (dazu II.), aber nur teilweise begründet (dazu III.).
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass beamtenrechtliche Fragen möglichst einheitlich entschieden werden. Maßgebend ist dafür allein, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in einem Beamtenverhältnis hat (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – BVerwG 2 B 3.21 –, juris Rn. 10). Das ist hier der Fall.
Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ist, soweit der Kläger ihn ausdrücklich auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stützt, ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 – BVerwG 2 C 12.94 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – BVerwG 2 C 6.21 –, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22 –, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 21).
Das Gericht befindet demnach auch über einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da es gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (vgl. zur Konstellation einer auf eine rechtswidrige Datenverarbeitung gestützten Schadensersatzklage gegen den Dienstherrn: VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 22).
Dem steht Art. 34 Satz 3 GG nicht entgegen, denn bei dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO handelt es sich auch dann nicht um einen Amtshaftungsanspruch, wenn er gegen eine Behörde geltend gemacht wird (BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 –, juris Rn. 19 ff.; BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21 –, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – I-11 U 88/22 –, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23; a.A. LSG Darmstadt, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS –, juris Rn. 22 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 –, juris Rn. 11 f.; Meyer, ZD 2025, 200, 203; Korves, RDi 2023, 571, 576).
Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt. Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG hat, soweit sie den Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft betrifft, allein die übergeleitete Haftung des Amtsträgers zum Gegenstand, nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Die in Art. 34 Satz 1 GG angesprochene Amtspflicht ist die Pflicht des Amtsträgers persönlich. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungssubjekt, aber nicht Zurechnungssubjekt. Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich dagegen gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S. der Datenschutz-Grundverordnung und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich vielmehr unmittelbar gegen den Staat bzw. eine seiner Institutionen. Damit handelt es sich um einen gegenüber den von Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21 –, juris Rn. 16–18; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 21 ff.).
II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass vor der Erhebung der Klage kein Vorverfahren stattgefunden hat. Ein solches ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zwar grundsätzlich vor allen Klagen im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG durchzuführen. Ungeachtet der Fragen, ob das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens mit Art. 79 Abs. 1 DSGVO vereinbar ist und ob bereits die Geltendmachung des Schadensersatzes durch Schreiben vom 9. Mai 2025 als Widerspruch verstanden werden kann, ist die Durchführung des von § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens entbehrlich. Aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ist ein Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2026 – BVerwG 6 A 4.25 –, juris Rn. 14).
So liegt es hier. Der Beklagte hat sich durch die als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Berliner Feuerwehr (vgl. § 1 Abs. 2 FwG, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt, ohne die Frage des Vorverfahrens zu thematisieren. Der Beklagte hatte sich zudem gegenüber dem Kläger vorgerichtlich darauf festgelegt, dieser habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. In dem Schreiben vom 12. Juni 2025 ließ er keinen Zweifel daran, dass aus seiner Sicht kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorgelegen habe. Diese Erklärung ließ aus der Sicht des Klägers nur den Schluss zu, der Beklagte sei auf keinen Fall bereit, Schadensersatz zu leisten.
III. Die Klage ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 100,00 Euro aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Vorliegen eines Schadens, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 19. März 2026, C-526/24 –, Rn. 59).
a) Die Berliner Feuerwehr hat als Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen.
aa) Durch die Angabe gegenüber dem Lageso, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, hat die Berliner Feuerwehr gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO verstoßen.
Nach dieser Vorschrift müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“).
(1) Durch die an den Kläger gerichtete Abschlussnachricht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 25. August 2022 ist nicht mit Bindungswirkung für das Gericht festgestellt, dass kein Verstoß vorlag.
Nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Daraus folgt, dass der gerichtliche Rechtsbehelf neben und unabhängig von einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-132/21 –, juris Rn. 35). Insofern kann es der betroffenen Personen auch nicht entgegengehalten werden, wenn die Aufsichtsbehörde ihr auf eine Beschwerde hin gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Ergebnis der Untersuchung mitteilt, keinen Verstoß feststellen zu können.
(2) Die von der Berliner Feuerwehr auf dem Meldebogen gemachte Angabe, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, ist ein personenbezogenes Datum. Dabei handelt es sich gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das ist bei der Information, der auf dem Meldebogen namentlich benannte Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, der Fall.
(3) Diese Angabe war sachlich unrichtig. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausfüllung und Übermittlung des Meldebogens an das Lageso keinen direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen.
Die Berliner Feuerwehr hätte die Frage nach direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen aufgrund einer konkreten Einzelbetrachtung des Einsatzes ihrer Beschäftigten beantworten müssen. Soweit der Beklagte davon ausgeht, er sei gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die Frage für alle Beschäftigten zu bejahen, unterliegt er einem Fehlverständnis. Seine Ausführungen beziehen sich zu großen Teilen auf den Umfang der Meldepflicht nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG in der bis zum 16. September 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: „IfsG a.F.“). Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. hatten Personen, die in den in § 20 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen tätig waren, der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden, hatte die Leitung der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Darüber, welche Personen in den genannten Einrichtungen, zu denen nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG a.F. auch Rettungsdienste gehörten, in diesem Sinne „tätig sind“, wurde der vom Beklagten angeführte Streit geführt (siehe dazu unter III.1.a)bb)(1)). Davon zu trennen ist aber die im Meldebogen enthaltene Frage, ob die gemeldete Person direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen hat.
Das Vorbringen des Beklagten, eine Meldung sei nur bei Bejahung der Frage nach direktem Kontakt möglich gewesen, erschließt sich nicht. Die Frage wäre sinnlos, wenn die Antwort nicht auch „nein“ lauten könnte. Denn die Feuerwehr war nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. ohnehin nur verpflichtet, Personen zu melden, die der Nachweispflicht unterlagen und dieser nicht bis zum 15. März 2022 nachgekommen waren. Die Frage auf dem Meldebogen konnte also nicht der Feststellung dienen, ob die gemeldete Person überhaupt der Nachweispflicht unterlag. Vielmehr sollte sie erkennbar dem Gesundheitsamt dazu dienen, angesichts dessen begrenzter Kapazitäten eine sinnvolle Priorisierung möglicher Maßnahmen gegen gemeldete Beschäftigte vorzunehmen. So hätte es sich angeboten, zunächst die nachweispflichtigen Personen mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen zur Vorlage eines Nachweises aufzufordern, um bei Nichtbefolgung gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Einrichtung auszusprechen (vgl. § 20a Abs. 5 IfSG a.F.). Um eine solche Priorisierung zu ermöglichen, wäre aber gerade eine einzelfallbezogene, zwischen den Beschäftigten differenzierende Beantwortung der Frage erforderlich gewesen.
Die Angabe stellt sich auch im konkreten Fall des Klägers nicht als richtig dar. Dieser war im rückwärtigen Bereich eingesetzt und im Zeitpunkt der Meldung nicht konkret für Rettungseinsätze mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen vorgesehen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe auf der Dienststelle Kontakt zu anderen Beschäftigten gehabt, die im aktiven Rettungsdienst eingesetzt waren, belegt das gerade keinen „direkten“ Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, sondern allenfalls einen indirekten, mittelbaren Kontakt. Unter Angehörigen vulnerabler Gruppen waren die vom Rettungsdienst behandelten Patienten zu verstehen, nicht aber die Angehörigen des Rettungsdienstes.
Ein direkter Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen war auch nicht deshalb zu bejahen, weil eine Heranziehung zum aktiven Rettungsdienst dienstrechtlich möglich gewesen wäre. Auf die bloße Möglichkeit eines Einsatzes mit direktem Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen zielte die Frage schon nach ihrem Wortlaut nicht. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass ein Einsatz des Klägers im aktiven Rettungsdienst – soweit er zulässig gewesen wäre – im Zeitpunkt der Meldung konkret im Raum stand. Dagegen spricht, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit nur noch im rückwärtigen Bereich tätig war und nicht mehr im aktiven Rettungsdienst eingesetzt wurde. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass aufgrund der Pandemie im März 2022 die Personalplanung gewissen Unsicherheiten unterlag, der Beklagte hat aber nicht nachgewiesen, dass in dieser Zeit tatsächlich im rückwärtigen Dienst beschäftigte feuerwehrtechnische Beamte im Rettungsdienst eingesetzt wurden. Die vom Beklagten vorgebrachten Amtshilfeersuchen stammen aus dem Jahr 2020 und belegen schon deshalb kein konkretes Bedürfnis für einen Amtshilfeeinsatz des Klägers im Jahr 2022. Soweit der Beklagte sich auf im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie erstellte Planungen für Geschäftsanweisungen betreffend Einsätze im Rettungsdienst bezieht, sind diese schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht umgesetzt worden. Im Übrigen trägt der Beklagte, dem nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO der Nachweis der sachlichen Richtigkeit des Datums obliegt, bezogen auf den Zeitpunkt der Meldung keine konkrete Einsatzplanung vor, die einen – jedenfalls konkret absehbaren – Einsatz des Klägers im aktiven Rettungsdienst zum Inhalt gehabt hätte.
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob die Bejahung eines direkten Kontakts zu Angehörigen vulnerabler Gruppen auch einen Verstoß gegen weitere Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung begründet, da der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, jedoch keine Abschreckungs- oder Straffunktion erfüllt und daher das Vorliegen mehrerer Verstöße nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 59 f., 64 f.; BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 25).
bb) Durch die Meldung des Klägers an das Lageso als solche hat die Berliner Feuerwehr hingegen nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO. Diese Bestimmung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 – juris Rn. 90; vom 12. September 2024 – C-17 und 18/22 – juris Rn. 34; und vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 – juris Rn. 94).
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Vorschrift erlangt nach der für die Auslegung des Unionsrechts maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Erlaubnistatbestand erst durch die Existenz ausfüllender mitgliedstaatlicher oder unionsrechtlicher Normen Bedeutung. Denn die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, sondern auch, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – C-306/21 –, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8.22 –, juris Rn. 26). In Bezug auf Form und Inhalt dieser Rechtsgrundlage verlangt Art. 6 Abs. 3 DSGVO lediglich, dass der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt werden, die Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Nicht erforderlich ist es, dass das mit dieser Rechtsgrundlage verfolgte Ziel in der Rechtsgrundlage im nationalen Recht angegeben werden muss, wobei unter „Ziel“ die allgemeinen Zwecke zu verstehen sind, die mit der betreffenden Verarbeitung verfolgt werden, und unter „Zweck“ die spezifischen und konkreten Anliegen dieser Verarbeitung zu verstehen sind (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/24 –, Rn. 68 f.).
Die diesen Anforderungen genügende gesetzliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO fand sich in § 20a Abs. 2 Satz 2 a.F. Nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. hatten Personen, die in den in § 20 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen tätig waren, der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen. Wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden, hatte gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Mit dem in dieser Gesetzesfassung verwendeten Begriff der personenbezogenen Daten waren erkennbar die in § 2 Nr. 16 IfSG a.F. legaldefinierten personenbezogenen Angaben gemeint (Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, IfSG § 20a Rn. 109.1), d. h. Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(1) Daran gemessen war die Meldung des Klägers an das Lageso zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. erforderlich.
Der Kläger war in einer Einrichtung tätig, die in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. genannt war, nämlich einem Rettungsdienst im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG a.F. Der Rettungsdienst umfasst in Berlin nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BlnRDG die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BlnRDG werden die Notfallrettung und der Notfalltransport von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Berliner Feuerwehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BlnRDG auch die Aufgaben des Krankentransports.
Der Kläger war als Bediensteter der Berliner Feuerwehr auch im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. im Rettungsdienst „tätig“. Dies setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich nicht voraus, dass die in den genannten Einrichtungen tätigen Personen selbst regelmäßig in den Kontakt mit vulnerablen Personen kommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alle nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in den Einrichtungen tätigen Personen erfasst sein, beispielsweise medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal, aber auch andere dort tätige Personen wie zum Beispiel Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, BT-Drs. 20/188, S. 28 ff.).
Es wird allerdings vertreten, dass der Begriff des „Tätigseins“ in einer betroffenen Einrichtung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. aus verfassungsrechtlichen Gründen eng zu verstehen sei. Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung der Nachweispflicht, vulnerable Personen vor einer SARS-CoV-2-Infektion zu schützen, liegt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein enges Verständnis dahin nahe, nur auf solche Tätigkeiten abzustellen, bei denen auch ein nur mittelbarer Kontakt zu vulnerablen Personen nicht sicher ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 144; vgl. auch Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, § 20a IfSG Rn. 60). Sicher auszuschließen sein kann auch ein bloß mittelbarer Kontakt etwa, wenn die Person in einem baulich getrennten Gebäude, beispielsweise ausschließlich in ihrer eigenen Wohnung arbeitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 214; Kießling, in: Kießling/Amhaouach, IfSG, 3. Auflage 2022, § 20a Rn. 48; Aligbe, in: BeckOK InfSchR, 29. Ed. 2.7.2026, § 20a IfSG Rn. 68).
Das war beim Kläger jedoch nicht der Fall. Vielmehr befand sich die Leitstelle, von der aus er seinen Dienst versah, in einem Gebäude, in dem eine Feuerwache mit Rettungsdienst und weitere administrative Einheiten angesiedelt waren. Trotz Bemühungen zur Trennung der verschiedenen Personalgruppen war dabei ein Kontakt mit dort tätigen Beschäftigten, die im Rettungsdienst direkten Kontakt zu vulnerablen Personen hatten, nicht sicher auszuschließen, etwa in gemeinsamen Treppenaufgängen und Fahrstühlen. Zudem hatten auch Beschäftigte, die teilweise in der operativen Einsatzdienstleistung tätig waren, Zugang zur Leitstelle.
Nachdem der Kläger auf die entsprechende Aufforderung des Beklagten bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG a.F. vorgelegt hatte, war die Berliner Feuerwehr zur Übermittlung des Meldebogens an das Lageso nach Maßgabe des § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. verpflichtet. Die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers war – abgesehen von der unrichtigen Angabe zum direkten Kontakt mit Angehörigen vulnerabler Gruppen – erforderlich zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung.
(2) § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG a.F. wahrte auch die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Insbesondere verfolgte die einrichtungsbezogene Nachweispflicht in ihrer Ausgestaltung durch § 20a IfSG a.F. ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und stand in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck (siehe hierzu eingehend: BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 109 ff.).
cc) Offenbleiben kann, ob die Berliner Feuerwehr bei der Beantwortung des Auskunftsantrags des Klägers vom 2. Mai 2022 gegen Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 3 DSGVO verstoßen hat. Sofern die erteilte Auskunft unvollständig war, ist dem Kläger daraus jedenfalls kein Schaden entstanden (dazu unter III.c).
b) Der Beklagte hat sich hinsichtlich des nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO vermuteten Verschuldens nicht exkulpieren können. Das Verschulden an dem Verstoß gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit entfällt insbesondere nicht dadurch, dass die Feuerwehr sich bei den zuständigen Behörden um eine Konkretisierung bzw. Einschränkung des von der Nachweispflicht betroffenen Beschäftigtenkreises bemühte. Denn dies betrifft schon nicht den maßgeblichen Umstand, ob im konkreten Fall des Klägers die Frage nach einem direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen bejaht werden durfte. Vielmehr betrafen die Gespräche mit den Gesundheitsbehörden nur den Kreis der von der Nachweispflicht grundsätzlich betroffenen Beschäftigten. Dass der Berliner Feuerwehr von einer zuständigen Behörde mitgeteilt worden wäre, dass die Frage nach direktem Kontakt zu vulnerablen Personen für alle ihre Beschäftigten pauschal zu bejahen wäre, ist nicht ersichtlich.
aa) Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 57; BGH, Urteil vom 18. November 2024 VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Er ist weit auszulegen, der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht aber nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 18. November 2024 VI ZR 10/24 –, juris Rn. 28; jeweils m.w.N.). Der Ersatz eines immateriellen Schadens hängt nicht davon ab, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 62).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst der Begriff des Schadens auch den „bloßen Verlust der Kontrolle“ über die eigenen personenbezogenen Daten der Person, selbst wenn er nur von kurzer Dauer ist und konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 61; EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 42; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 – VI ZR 97/22 –, juris Rn. 19). Auch die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23 –, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 28). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 –, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 29). Die Befürchtung muss unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 C-526/24 –, juris Rn. 63; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 29). Ebenso wenig wie beim Kontrollverlust ist es dagegen erforderlich, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung der Daten tatsächlich kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24 –, juris Rn. 37). Die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Folgen können auch negative Gefühle wie Sorge und Ärger sein, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23 –, juris Rn. 62, 64).
Daran gemessen ist dem Kläger infolge des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein Schaden entstanden. Darüber, ob und in welcher Höhe dem Kläger aufgrund des Verstoßes des Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein Schaden entstanden ist, entscheidet das Gericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – 2 C 12.98 –, juris Rn. 19).
Ein Schaden ist in Gestalt des Verlusts der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten infolge der Übermittlung des Datums, der Kläger habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, eingetreten. Der Annahme eines Kontrollverlusts steht nicht entgegen, dass das Datum nur einem bestimmten Empfänger, nämlich dem Lageso übermittelt wurde und nicht einem unbekannten und potenziell unbeschränkten Empfängerkreis. Der Bundesgerichtshof hat einen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten etwa ohne Weiteres darin gesehen, dass eine Bundesbehörde die personenbezogenen, in deren Personalakte enthaltenen Daten einer bei ihr beschäftigten Beamtin hierzu nicht berechtigten Landesbediensteten zur Bearbeitung überlassen hatte (BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22 –, juris Rn. 16). Der Umstand, dass auch die mit Personalangelegenheiten betrauten Landesbediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, steht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs der Annahme eines Schadens dem Grunde nach nicht entgegen, sondern ist erst bei der Bemessung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2025 – VI ZR 365/22 –, juris Rn. 16). So liegt der Fall auch hier.
Dagegen ist dem Kläger kein immaterieller Schaden infolge einer unvollständigen Auskunftserteilung entstanden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO geeignet, einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 55). Der immaterielle Schaden der betroffenen Person umfasst den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder die Ungewissheit darüber, ob ihre Daten verarbeitet wurden (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24 –, juris Rn. 67). Zu einem solchen Kontrollverlust oder einer Ungewissheit ist es hier indes nicht gekommen, denn die maßgeblichen das Disziplinarverfahren betreffenden „Unterlagen und Informationen“, die der Kläger bei der Ermittlungsführerin anfragte, erhielt er in Form eines ausführlichen Vermerks seines Vorgesetzten. Dass es dennoch zu einem Kontrollverlust oder einer Ungewissheit des Klägers über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen des Disziplinarverfahrens gekommen wäre, weil eine Kopie weiterer personenbezogener Daten in Form von interner Korrespondenz oder Vermerken über den Kläger fehlte, liegt schon deshalb fern, weil der Kläger nicht um eine Ergänzung der Auskunft gebeten hat. Da der Vermerk die Vorwürfe und deren Tatsachengrundlage im Wesentlichen darstellt, ist davon auszugehen, dass dem Informationsbegehren des Klägers damit Genüge getan war. Soweit er nunmehr, nachdem er zwischenzeitlich ohnehin Akteneinsicht im Disziplinarverfahren erhalten hat, geltend macht, ihm sei von weiteren personenbezogenen Daten keine Kopie überlassen worden, erscheint dies maßgeblich von dem Wunsch nach einer höheren Schadensersatzzahlung motiviert.
bb) Zum Ausgleich des immateriellen Schadens ist eine Zahlung von 100,00 Euro geboten, aber auch ausreichend.
Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine Bestimmung über die Bemessung des aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes. Insbesondere können aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Vorschriften nicht die in Art. 83 DSGVO genannten Kriterien herangezogen werden (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23 –, juris Rn. 39 ff.). Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 58 m.w.N.). In Deutschland ist somit insbesondere die Verfahrensvorschrift des § 287 ZPO anzuwenden (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 93), die gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsprozess Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 2 C 12.98 –, juris Rn. 19). Die Höhe des Schadens ist danach erforderlichenfalls gemäß pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 2 C 12.98 –, juris Rn. 26).
In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, wie sie in Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als vollständig und wirksam anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22 –, juris Rn. 42). Folglich darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen (EuGH, Urteil vom 11. April 2024 –, C-741/21 – juris Rn. 60, 64 f.) und ob er vorsätzlich gehandelt hat (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22 –, juris Rn. 29 f.). Im Ergebnis darf die Höhe der Entschädigung zwar nicht hinter dem vollständigen Ausgleich des Schadens zurückbleiben, aber auch nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausginge (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 – C-741/21 –, juris Rn. 60). Ist der Schaden gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23 –, juris Rn. 35). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursachte immaterielle Schaden seiner Natur nach nicht weniger schwerwiegend ist als eine Körperverletzung (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23 –, juris Rn. 151).
Ist allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, so ist bei der Schätzung des Schadens insbesondere die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung zu berücksichtigen. Weiter hat das Gericht die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle oder Änderung des personenbezogenen Datums in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 99). Für den Kontrollverlust, der mit der Veröffentlichung der mit dem Namen verknüpften Telefonnummer im Internet verbunden ist, hält der Bundesgerichtshof danach grundsätzlich einen Schadensersatz in einer Größenordnung von 100,00 Euro für angemessen und ausreichend (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 100). Hat der Betroffene psychische Beeinträchtigungen erlitten, die über die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten hinausgehen, ist indes ein Ausgleich festzusetzen, der über dem im Falle eines bloßen Kontrollverlustes zuzusprechenden Betrag liegt (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 101).
Daran gemessen ist dem Kläger ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro zuzusprechen. Die Kammer hält dies zum Ausgleich des durch die Übermittlung des unrichtigen Datums verursachten Schadens in Form des Kontrollverlusts für erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist zu Gunsten des Beklagten berücksichtigen, dass das Datum lediglich an einen klar bestimmten und auch für den Kläger erkennbaren Empfängerkreis übermittelt wurde, nämlich das Lageso und das Gesundheitsamt. Ferner hat der Kläger durch die Übermittlung einer Kopie des Meldebogens am 28. April 2022 erfahren, dass dort angegeben wurde, er habe direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen, was ihn in die Lage versetzte, seinen Tätigkeitsbereich gegenüber dem Gesundheitsamt klarzustellen und von seinen Rechten auf Berichtigung und Löschung nach Art. 16 und 17 DSGVO zielgerichtet Gebrauch zu machen. Außerdem ist das betroffene Datum als solches nicht sensibel und gehört insbesondere nicht zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Zwar ist schadenserhöhend zu berücksichtigen, dass die unrichtige Angabe jedenfalls objektiv dazu geeignet war, die Gefahr zu erhöhen, dass das Gesundheitsamt auf der Grundlage von § 20a Abs. 5 IfSG a.F. gegen den Kläger Maßnahmen bis hin zu einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbots ergreift. Jedoch ist es zu solchen Maßnahmen nicht gekommen.
Ein über den Kontrollverlust hinausgehender Schaden ist nach der Auffassung der Kammer infolge des festgestellten Verstoßes jedoch nicht eingetreten. Die Kammer ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass dieser aufgrund der unrichtigen Angabe im Meldebogen unter spürbaren Befürchtungen, Sorgen oder Ängsten litt, zu deren Ausgleich ein höherer Schadensersatz erforderlich wäre. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger geschilderten Sorgen – sofern man diese für glaubhaft hält – gerade auf der Falschangabe des direkten Kontakts mit Angehörigen vulnerabler Gruppen beruhten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger die einrichtungsbezogene Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und die an eine Nichtvorlage anknüpfenden Folgen als solche ablehnte. Darüber hinaus stellt sich für die Kammer als Ursache etwaiger psychischer Belastungen maßgeblich das nicht auf dem DSGVO-Verstoß beruhende Disziplinarverfahren dar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, zum Zeitpunkt der Meldung diese an sich für rechtswidrig gehalten zu haben und dies weiterhin so zu sehen. Ab April 2022 sei er dann „wegen der ganzen Sache“ krankgeschrieben gewesen, das habe mit dem Disziplinarverfahren angefangen und sei mit der Meldung weitergegangen. Er habe Angst vor möglichen Maßnahmen des Gesundheitsamts gehabt und sei auf der Dienststelle großem Druck ausgesetzt gewesen. Sofern der Kläger nunmehr pauschal beteuert, es sei ihm dabei im Großen und Ganzen um die Falschmeldung gegangen, überzeugt das die Kammer nicht.
Das Gericht ist insofern auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger infolge des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erkrankt ist. Der Kläger hat zum Nachweis der geltend gemachten Erkrankung eine Bestätigung seiner Hausarztpraxis vorgelegt, wonach diese ihm für den Zeitraum 18. April bis 30. September 2022 durch Bescheinigungen vom 19. April, 3. Mai, 31. Mai, 14. Juli und 30. August 2022 Dienstunfähigkeit attestiert hat. Hieraus ergibt sich indes keine substantiierte, für das Gericht nachvollziehbare Darstellung der der Dienstunfähigkeit zugrundeliegenden Erkrankung, ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Kläger und ihrer Ursachen. Auch die vom Kläger vorgelegten Übersichten über seine Dienstausfallzeiten erlauben keinen Rückschluss auf die Art und die Ursache der Ausfälle. Allein der zeitliche Zusammenhang der Ausfallzeiten mit der Übermittlung des Meldebogens begründet keinen Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs. Gegen einen solchen spricht vielmehr, dass der Kläger erst nach dem Beginn seiner Erkrankung am 18. April 2022 Kenntnis davon erhielt, dass der Beklagte auf dem Meldebogen einen direkten Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen bejaht hatte. Vielmehr liegt ein Zusammenhang mit der dem Kläger Anfang April 2022 mitgeteilten Einleitung eines Disziplinarverfahrens nahe. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bis zum 30. September 2022 dienstunfähig geschrieben war und eine Fortschreibung zunächst nicht mehr erfolgte, nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 29. September 2022 die Einstellung des Disziplinarverfahrens mitgeteilt worden war.
2. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich auch nicht aufgrund eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – BVerwG 2 C 4.21 –, juris Rn. 9). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte und verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – BVerwG 2 C 6.21 –, juris Rn. 19 f.). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre der aufgrund des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu ersetzende Schaden nicht höher als derjenige nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
B. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Anteil von weniger als fünf Prozent der Klageforderung unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
- Art. 34 GG
- § 54 BeamtStG
- Art. 5 DSGVO
- Art. 82 DSGVO
- Art. 6 DSGVO
- Art. 15 DSGVO
- Art. 9 DSGVO
- § 20 IfSG
- § 839 BGB
- Art. 4 DSGVO
- Art. 79 DSGVO
- § 17 GVG
- § 173 VwGO
- § 287 ZPO
- § 187 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 45 BeamtStG
- Art. 12 DSGVO
- Art. 57 DSGVO
- Art. 77 DSGVO
- Art. 83 DSGVO
- § 43 GKG
- § 52 GKG
- § 71 GVG
- § 2 IfSG
- § 124 VwGO
- § 124a VwGO
- § 155 VwGO
- § 167 VwGO
- § 68 VwGO
- § 73 VwGO
- § 708 ZPO
- § 709 ZPO
- § 711 ZPO
Außerdem: § 20a IfSG, § 5 RDG BE, § 1 FwG BE, § 1 RDG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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