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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 77 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 77 DSGVO verweisen

  • Art. 40 DSGVO – Verhaltensregeln
  • Art. 78 DSGVO – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
  • Art. 79 DSGVO – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
  • Art. 80 DSGVO – Vertretung von betroffenen Personen
  • Art. 28 BayDSG – Anwendungsbereich dieses Kapitels

Rechtsprechung zu Art. 77 DSGVO

35 Entscheidungen zitieren Art. 77 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 12.12.2023 – IX R 33/21 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. 2. Maßstab für den Umfang der …
  • BSG, Urt. v. 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679), ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar Anwendung findet, und verletzen die Versicherten weder in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihren Grundrechten nach der …
  • BSG, Urt. v. 24.09.2024 – B 7 AS 15/23 R · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Das Erteilen einer Auskunft im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679) ist eine Verarbeitung von Daten. 2. Auch die verspätete Auskunft stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar, die einen Schadenersatzanspruch begründen kann. 3. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung kann Gegenstand einer …
  • BFH, Beschl. v. 04.11.2025 – IX B 72/25 · 9. Senat

    Leitsatz: NV: Die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für Klagen zwischen einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Finanzgerichtsbarkeit setzt voraus, dass Ausgangspunkt des Streits eine Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und einer Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 AO) in steuerlichen Angelegenheiten ist.
  • BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger zur Erfüllung eigener oder Aufgaben des Empfängers ist nur rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung objektiv bestehender Aufgaben erforderlich ist. 2. Es besteht keine Abgabepflicht eines unzuständigen Landesdatenschutzbeauftragten an den als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz …
  • BSG, Beschl. v. 10.01.2024 – B 7 AS 211/23 AR · 7. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge der unrichtigen Kostenentscheidung - gerichtlicher Rechtsschutz nach § 81a SGB 10)

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