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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 45 BeamtStG – Fürsorge

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Rechtsprechung zu § 45 BeamtStG

43 Entscheidungen zitieren § 45 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht umfasst auch Ersatz für immaterielle Schäden. 2. Die Prüfung der als "Mobbing" bezeichneten Zusammenfassung einer aus Einzelhandlungen bestehenden systematischen Verletzung der Fürsorgepflicht macht eine Gesamtbetrachtung der Einzelakte erforderlich. 3. Zum Vorrang des Primärrechtsschutzes nach dem Rechtsgedanken …
  • BVerwG, Beschl. v. 15.04.2019 – 2 B 51/18 · 2. Senat

    Verwendungszulage für Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens

  • BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 – 5 C 9/17 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf Reisekostenvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt zumindest teilweise verzichtet, verstößt gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie die Genehmigung der Veranstaltung an den Verzicht koppelt.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.03.2017 – 2 B 4/16 · 2. Senat

    Antrag auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags

  • BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen. 2. Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 …
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2016 – 2 B 118/15 · 2. Senat

    Hinweispflicht des Dienstherrn bei möglichen Auswirkungen der Bewilligung von Urlaub ohne Dienstbezüge

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