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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 46 BeamtStG – Mutterschutz und Elternzeit

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Rechtsprechung zu § 46 BeamtStG

Eine Entscheidung zitiert § 46 BeamtStG.

  • BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.

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