Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
§ 46 BeamtStG – Mutterschutz und Elternzeit
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.
Rechtsprechung zu § 46 BeamtStG
Eine Entscheidung zitiert § 46 BeamtStG.
BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21 · 5. Strafsenat
Leitsatz: Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.